Letzte Woche besuchte mich ein Mandant, der eine eigentlich recht geringe Forderung gegen eine Schuldnerin hatte. Leider befindet er sich jetzt in einer Situation, in der er auch auf diese Summe nicht verzichten kann. Aus diesem Grunde bat er mich, diese Forderung bei der Schuldnerin einzutreiben. Ein Titel lag schon vor. Deshalb beantragten wir beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, um das Konto der Schuldnerin zu pfänden.

Nachdem wir dies getan hatten, bekamen wir vom Amtsgericht die Vollstreckungsunterlagen zurück, verbunden mit der Auflage, darzulegen, warum denn die Forderung des Mandanten pfändbar sei, wo doch die Schuldnerin laut der im Juni letzten Jahres abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht über ein pfändbares Einkommen verfüge.

Dem Mandanten war nun aber zu Ohren gekommen, dass die Schuldnerin wieder in Lohn und Brot stünde und deshalb wohl in der Lage sei, die noch ausstehenden Forderungen bei ihm zu begleichen. Diese Information nutzt ihm aber solange nichts, als dass das zuständige Amtsgericht einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund der bestehenden eidesstattlichen Versicherung nicht erlässt.

Aus diesem Grunde haben wir für den Mandanten einen Antrag auf erneute Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO gestellt. Nach dieser Vorschrift, kann auch vor Ablauf der allgemein bekannten drei Jahresfrist der Schuldner zur Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden, wenn der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung neues Vermögen erworben hat oder ein bisheriges bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst wurde.

Ob die Schuldnerin hier seit im Juni vergangenen Jahres neues Vermögen erworben hat, das ist uns nicht bekannt. Bleibt somit die Möglichkeit, eines neuen Arbeitsverhältnisses. Wörtlich heißt es in § 903 ZPO:

…wenn glaubhaft gemacht wird, … oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.

Nun ist es ja hier nicht so, dass die Schuldnerin ihr Arbeitsverhältnis gewechselt hat, es ist schlicht so das sie offensichtlich aus der Arbeitslosigkeit wieder in ein Arbeitsverhältnis gewechselt ist. Über diesen engen Gesetzeswortlaut hinaus wird diese Vorschrift aber auch auf ähnliche Fälle angewendet, in denen der Gläubiger gleichermaßen daran interessiert ist die neue Erwerbsquelle des Schuldners zu erfahren. Ein solcher Fall ist hier bei uns gegeben. Nach den derzeitig vorliegenden Informationen und den Wirkungen der bestehenden eidesstattlichen Versicherung, ist unser Mandant nicht in der Lage seinen Forderungen gegen seine Schuldnerin durchzusetzen. Da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durchaus in der Lage ist, das Einkommen der Gegnerinnen der Artikel zu erhöhen, dass nunmehr ein pfändbares Einkommen vorhanden ist, darf der Gläubiger hier einen Antrag nach § 903 ZPO stellen.

Dabei ausreichend ist allerdings nicht, zu behaupten, es lägen hier neue Informationen vor, es muss im Gegenteil glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft machen bedeutet, dass eine bestimmte Tatsache so dargelegt werden muss, dass ihr Bestehen dem Richter wahrscheinlich erscheint. An die Glaubhaftmachung müssen daher nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden wie an den Strengbeweis. Daher ist es nun an uns, gemeinsam mit dem Mandanten den Richter davon zu überzeugen, dass die Schuldnerin hier tatsächlich eine neue Arbeit aufgenommen hat. In der neuen eidesstattlichen Versicherung muss sie dann das monatlich erlangte Einkommen angeben. Bleibt zu hoffen, dass dies tatsächlich ausreichend ist, um die Forderung unseres Mandanten zu befriedigen.

Fazit

Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Schuldner in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung und ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Wenn es nachvollziehbare und der Glaubhaftmachung offen stehende Umstände gibt, die dafür sprechen, dass Ihr Schuldnervermögen erlangt hat oder auch einen neuen Arbeitsplatz angetreten hat, kann man durchaus die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung beantragen.