AG Bremen-Blumenthal bestätigt Hausverbot
Allgemein Oktober 19th, 2010Wer kennt sie nicht, die netten Damen und Herren, die meist zu den unmöglichsten Zeiten an der Wohnungstür klingeln oder tagsüber im Ladenlokal oder in den Geschäftsräumen auftauchen und sich dann als Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks identifizieren. Sie sind unterwegs um für die GEZ Rundfunkgebühren einzuziehen oder zumindest die hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln.
Was im Falle einer Privatwohnung oder eines Eigenheims im schlimmsten Falle lästig ist, kann im Falle von Geschäftsräumen oder Ladenlokalen zu einem echten Ärgernis werden, wenn die landläufig als “GEZ-Mitarbeiter” bezeichneten Rundfunkgebührenbeauftragten unangemeldet und im Zweifel noch in der Zeit erscheinen, in der sich die meisten Kunden in den Geschäftsräumen oder Ladenlokalen aufhalten.
Dagegen wehrte sich jetzt ein in Bremen ansässiges Unternehmen, indem es der GEZ, dem tätig werdenden Rundfunkanbieter und allen beauftragten freien Mitarbeitern und allen Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern Hausverbot erteilte und forderte, dass vor künftigen Besuchen eine Anmeldung erfolge, die durch die Grundstückseigentümer schriftlich zu bestätigen sei.
Erwartungsgemäß fühlte sich die GEZ an dieses Hausverbot nicht gebunden und wurde nun vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Az. 42 C 43/10 – Urteil vom 23.08.2010) eines Besseren belehrt. Dabei führte das Gericht aus:
Insbesondere kann die Unwirksamkeit auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es den Beauftragten zur effektiven Überwachung der Gebührenpflichtigen möglich sein müsse, das Grundstück der Betroffenen zu betreten und sich durch Klingeln o.ä. bemerkbar zu machen, um nicht nur auf schriftliche Anfragen, welche im Zweifel unbeantwortet blieben, angewiesen zu sein. Denn durch das Aussprechen des Hausverbots werden der Beklagten eingeräumte Rechte nicht beschränkt. Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weitergehende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die Beklagte selbst nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der nach Auffassung der Beklagten für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden.
Mit anderen Worten: Da den entsprechenden Mitarbeitern sowieso kein Zutritt zu Wohnungen und/oder Ladengeschäften gewährt werden muss, wird die GEZ durch dieses Hausverbot auch nicht in jenen Rechten beschränkt, die ihr in § 4 RGebStV einräumt werden.
Die Entscheidung setzt sich weiterhin mit den Unterlassungsansprüchen von Grundstückseigentümern und den Voraussetzungen für ein wirksames Hausverbot auseinander und ist insgesamt interessant zu lesen.
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