Auf den Button, fertig, los!
Allgemein August 1st, 2012Heute, am 1. August war es so weit, um den Verbraucher vor betrügerischen Absichten im Internet zu schützen, trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die all diejenigen unter Ihnen betrifft, die Ihren Kunden Vertragsabschlüsse im Internet anbieten.
Der § 312g BGB wurde um drei Absätze erweitert:
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Im Einzelnen heißt das für Sie folgendes:
Erweiterte Informationspflichten
Zunächst werden durch die Gesetzesänderung die Informationspflichten, die Sie auf der finalen Bestellseite aufführen müssen, erweitert werden. Dort muss der Kunde jetzt explizit die folgenden Angaben finden.
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Diese Angaben müssen deutlich abgehoben dargestellt sein, dem Verbraucher also quasi “ins Auge springen“.
Der Bestell-”Button”
Auch die Platzierung und Beschriftung des die Bestellung oder den Vertragschluss auslösenden Button ist nun sehr genauen Vorschriften unterworfen. So darf dieser Button nur einmal auf der Seite abgebildet sein um den Verbraucher nicht zu verwirren und er muss, so wie eine Unterschrift unter einem Vertrag am Ende der oben genannten Informationen stehen. Dabei darf er von diesen Angaben aber auch nicht durch gestaltende Elemente der Homepage getrennt sein, damit der Zusammenhang bestehen bleibt.
Der wichtigste Punkt ist wohl die Beschriftung des Buttons. Eine Variante, wie diese wohl auszusehen hat, ist im Gesetz ausdrücklich benannt:
“zahlungspflichtig bestellen”
Es ist aber auch möglich, andere Formulierungen zu verwenden, die dem Verbraucher aber eben so deutlich klar machen, dass mit der Betätigung dieses Buttons ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Aus diesem Grunde wäre Formulierungen wie “Bestellen” oder “Weiter” unzulässig. Denn daraus lässt sich nicht erkennen, dass für die bestellte Leistung eine Zahlung fällig wird.
Vertragsschluss
Warum die Einhaltung dieser neuen Regelungen so wichtig ist, steht in dem dritten der neuen Absätze. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt nur dann zustande, wenn sie eingehalten werden!
Fazit
Seit heute sollte es keinen Online-Shop mehr ohne den Button nach den neuen Regeln mehr geben. Wenn Sie noch nicht umgestellt haben, dann sollten Sie das schnellstmöglich nachholen! Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Veränderungen den neuen Regelungen gerecht werden, dann fragen Sie uns!
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