Eine der umstrittensten Fragen im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten auf Grund von Filesharing-Aktivitäten ist die Frage in wie weit der Anschlussinhaber verpflichtet ist, seine volljährigen Mitbewohner, welche den Internetanschluss ebenfalls nutzen dürfen, zu kontrollieren um eben solchen Aktivitäten zu verhindern. Nun hat das Landgericht Hamburg – Beschluss vom 21.6.12 – 308 O 495/11 – in einem Verfahren den folgenden Hinweisbeschluss erlassen:

„Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Die Frage der dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ist umstritten. Nach dem hiesigen Kenntnisstand hat von den Oberlandesgerichten bisher nur das OLG Frankfurt/M. sich eindeutig dahingehend positioniert, das ohne Anlass keine Pflichten bestehen (GRUR-RR 2008, 73, 74). in gleicher Weise hat das Landgericht Mannheim entschieden (MMR 2007, 267 und 2007, 74). Das OLG Köln hat diese Frage in der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16.5.2012 (BeckRS 2012, 10844) ausdrücklich offen gelassen. Das von dem Kläger zitierte Urteil vom 30.5.2005 zu der Geschäftsnummer 310 O 374/11 (Anm.: Urteil des LG Hamburg vom 30.05.2012) betrifft die Haftung für einen im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden 28-jährigen Sohn der Lebensgefährtin.

Die Kammer hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entscheiden müssen. Sie neigt der Auffassung des OLG Frankfurt/Main und des LG Mannheim zu. Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen. Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. Die Überlassung des Internetanschlusses beruht auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern sind innerhalb dieses Verbundes nur zumutbar, soweit diese im Rahmen von deren Erziehung und der Fürsorge in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem – grundsätzlich geschützten – familiären Verbund ist es weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen.

Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt.

Spannend ist dieser Beschluss für mich und meine Mandanten deshalb, weil das AG Hamburg noch am 06.06.2012 in einem laufenden Verfahren den folgenden Hinweisbeschluss erließ:

Das Gericht weist die Parteien auf folgendes hin:

In Betracht kommt indes eine Haftung als Störer. Nach ständiger Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Hamburg haftet der Anschlussinhaber auch dann jedenfalls als Störer, wenn Familienangehörige und Dritte über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen im Sinne des § 19a UrhG. Hiernach obliegen dem Anschlussinhaber grundsätzlich Prüfpflichten, wenn er seinen Anschluss Dritten – auch volljährigen Dritten – zur Verfügung stellt. Vor dem Hintergrunddes auch allgemein bekannten Umfangs von Filesharing kann niemand – auch nicht der Beklagte – die Augen davor verschließen, dass des Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Etwas anderes dürfte lediglich dann gelten, wenn allein der Ehegatte Zugriff auf den Rechner hatte. Das Gericht erlaubt sich zu diesem Zusammenhang, aus der Entscheidung des OLG Köln zu zitieren:

Von einer anlasslosen zumutbaren Prüf- und Kontrollpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann ist dagegen nicht auszugehen. Wie der Senat bereits an anderer Stelle näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis zu einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Elter zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.

Auch das OLG Köln geht also weiterhin davon aus, dass gegenüber Kinder – minderjährigen aber eben auch volljährigen – sowie “anderen Hausgenossen” Kontrollpflichten bestehen.Dass der Beklagte seinen Söhnen gegenüber diesen Pflichten nachgekommen ist – hierzu bestand angesichts der beruflichen und privaten Interessen der Söhne wohl auch Anlass – ist bislang nicht ausreichend ersichtlich.

Damit vertritt das Amtsgericht hier derzeit die genau gegensätzliche Meinung als das Berufungsgericht…

Es wird also tatsächlich spannend, ob und wie sich die Ansicht des Amtsgerichtes nach dem neuen Beschluss des Landgerichtes auswirken wird, denn in unserer Argumentation haben wir uns bisher immer auf die auch vom Landgericht benannten Gründe berufen um eine Klageabweisung zu erreichen.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.