Anfang November hatte ich in einem Artikel darüber berichtet, dass wir für einen Mandanten Schadensersatz geltend machen, weil während seines Urlaubs das Hotel in dem er untergebracht war abbrannte. Diese Brandnacht und ihre Folgen führen in unseren Augen dazu, dass der Mandant Anspruch auf Erstattung wenigstens eines Teils, wenn nicht des ganzen Reisepreises hat.

Dass der Reiseveranstalter, hier alltours, anderer Ansicht hinsichtlich der Minderung des Reisepreises sein würde war abzusehen. Inzwischen hat man uns auch einen Vergleichsvorschlag gemacht. Der lautete in etwa so:

Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für eine gerichtliche Entscheidung erklären wir uns für etwaige berechtigte Ansprüche zu folgendem Vergleichsangebot bereit:

  1. Ihrer Mandantschaft wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 689,00 EUR (zum Ausgleich für alle Reiseteilnehmer) erstattet.
  2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Über den genannten Betrag geht ihnen in den nächsten Tagen mit gesonderter Post ein Verrechnungsscheck zu. Wir hoffen, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

In der Tat trudelte ein paar Tage nach diesem Schreiben ein Scheck von alltours in Höhe von 689,00 EUR hier ein. Wenn Sie sich jetzt fragen, ob ich diesen Scheck zur Einlösung an unsere Mandantschaft weitergeleitet habe, ist die Antwort ausdrücklich: Nein!

Sie wundern sich warum wir unserer Mandantschaft nicht raten konnten den Scheck einzulösen? Das hängt zusammen mit der so genannten Scheckfalle. Begründet wurde dies durch ein Urteil des AG Duisburg vom 18.12.2003 – Az. 33 C 4396/03 – Dort urteilten die Richter wie folgt:

Durch Einlösung eines mit einem Vergleichsangebot übersandten Schecks kommt ein Vergleichsvertrag gemäß § 779 BGB zustande, der die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausschließt. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessvertreter des Reisenden zwar vor der Scheckeinlösung dem Gericht mitteilt, der gezahlte Betrag würde lediglich als Teilleistung angesehen, der diesbezügliche Schriftsatz dem Reiseveranstalter aber erst nach der Scheckeinlösung zugestellt wird.

Das heißt: Hätten wir unseren Mandanten den Scheck übersandt und er wäre eingelöst worden, wäre dies einer Annahme des Vergleichsangebotes von alltours gleichgekommen und wir hätten uns jede Chance auf einen höheren Schadensersatz, zum Beispiel in einem Prozess, vergeben.

Fazit

Sendet Ihnen ein Schuldner einen Scheck über eine geringere Summe, als die von Ihnen begehrte zu, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Abschluss eines Vergleiches, lösen Sie diesen Scheck nicht ein!