Da ist er wieder: Der Satz der viele Menschen dazu bringt, eine Forderung doch zu begleichen, obwohl man sich doch eigentlich vollkommen sicher ist, dass sie nicht berechtigt ist. Eingesetzt wird er von Inkassounternehmen, Abofallenbetreibern und ja, auch von einigen unserer Kollegen. Obwohl die es eigentlich besser wissen sollten.

Sie fragen sich wovon ich rede? Von diesem Satz hier, der gestern mal wieder (in Fettdruck) in einem Schreiben von Kollegen stand, die einen Mobilfunkanbieter gegen unseren Mandanten, der die Forderung ausdrücklich durch uns bestreitet, vertreten.

Um Rückfragen zu vermeiden, möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Übermittlung ihrer Daten über diese Einziehungsmaßnahme lt. beigefügtem SCHUFA-Hinweis bislang noch nicht erfolgt ist.

Der Hinweis auf die SCHUFA selbst lautet dann:

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über außergerichtliche Einziehungsmaßnahmen bei überfälligen und unbestrittenen Forderungen an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg5, 65201 Wiesbaden übermitteln.

Für mich heißen diese beiden Sätze im Zusammenhang gelesen: Noch haben wir Ihre Daten nicht an die SCHUFA gemeldet, aber wenn Sie das von uns gesetzte Zahlungsziel nicht einhalten, werden wir das tun.

Dürfen die das?

Nein! Denn die Forderungen werden durch unseren Mandanten bestritten und sind daher nicht mehr unstreitig. Das Amtsgericht in Plön hat es in einem Urteil vom 16.10.2007 sehr schön auf den Punkt gebracht:

Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. „Schufa“-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.

Wenn es also eine leere Drohung ist, die die Kollegen da von sich geben, kann das auch Folgen für sie haben? Ich denke ja.

Nötigung

Die Nötigung ist geregelt in § 240 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe unter anderem bestraft, wer einen anderen durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt.

1. Drohung mit einem empfindlichen Übel?
Das AG Plön hat in seiner Entscheidung sehr schön ausgeführt, wozu so ein Eintrag bei der SCHUFA führen kann. Man bekommt keinen Handyvertrag mehr und die Suche nach einer neuen Wohnung wird auch äußerst schwer, weil heutzutage jeder Vermieter eine Eigenauskunft haben möchte. Erstbestellungen bei Versandhäusern funktionieren im Zweifel dann auch plötzlich nur noch gegen Nachnahme. Was für einen Verbraucher unangenehm ist, kann einen Selbstständigen die Existenz kosten. Deshalb ist in meinen Augen der SCHUFA-Eintrag unter Umständen ein empfindliches Übel im Sinne des § 240 StGB.

2. Nötigung zu einer Handlung?
In der Tat. Durch die Androhung des Eintrages soll der Empfänger dieser Drohung dazu gebracht werden eine Handlung vorzunehmen. Nämlich die Überweisung der doch eigentlich bestrittenen Forderung.

3. Rechtswidrigkeit der Drohung?
In vielen Straftatbeständen ist die Rechtswidrigkeit der Handlung durch die Verwirklichung des Tatbestandes impliziert. Nicht jedoch bei der Nötigung. Hier ist es vielmehr so, dass die Tat nur dann rechtswidrig ist, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Drohung im Verhältnis zum erstrebten Zweck verwerflich sein muss. Wie oben festgestellt, wird den angeblichen Schuldnern hier ein unter Umständen ganz massives Übel angedroht. Auf der anderen Seite stehen meist Zahlungsansprüche, die so eben dreistellige Eurobeträge ausweisen und die in einer erschreckend hohen Zahl tatsächlich nicht bestehen. Es ist dem vorgeblichen Gläubiger auf alle Fälle zuzumuten, auf eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand der Forderung zu warten, ehe ein solch harter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des vermeintlichen Schuldners vorgenommen wird. In meinen Augen ist in solchen Fällen eine Nötigung und damit eine strafbare Handlung gegeben, insbesondere, weil den Absendern dieser Drohungen zumeist bekannt ist, dass ein SCHUFA-Eintrag zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgen darf.

Fazit

Wenn Sie von einem Mobilfunkanbieter, einem Internetdienstleister oder auch von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro eine Zahlungsaufforderung erhalten, in der der oben zitierte Satz enthalten ist, lassen Sie sich nicht ins Boxhorn jagen. Solange die Forderungen durch Sie bestritten werden, darf ein Eintrag bei der SCHUFA nicht einfach so erfolgen. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und lassen Sie uns überprüfen, in wie weit die Forderungen der Gegenseite berechtigt sind oder nicht und welcher Weg weiter eingeschlagen werden sollte. Aber zahlen Sie nicht, nur weil die Gegenseite mit einem Eintrag bei der SCHUFA droht!