Mit Beendigung der Wohlverhaltensphase und der daran anschließenden Restschuldbefreiung soll für Sie die Möglichkeit des schuldenfreien Neuanfanges geschaffen werden. Die Wohlverhaltensperiode dauert derzeit 6 Jahre und beginnt mit dem Beschluss, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen bekanntgegeben wird. Zeitgleich wird auch der Treuhänder durch das Gericht bestimmt. Soweit der Schuldner seine Pflichten erfüllt und keine Versagungsgründe der Restschuldbefreiung entgegen stehen, ist der redliche Schuldner am Ende dieser Phase schuldenfrei.

Während der Wohlverhaltensperiode wird der vom Gericht bestimmte Treuhänder die pfändbaren Anteile des laufenden Einkommens sowie weiteres pfändbares Vermögen (zum Beispiel ein Erbe) in Empfang nehmen und verteilen. Die Pfändungsfreigrenze können der aktuellen Pfändungstabelle entnommen werden. Zur Überwachung des Schuldners ist der Treuhänder nicht verpflichtet, es sei denn, die Insolvenzgläubiger bestimmen dieses in der Gläubigerversammlung. Dieser Fall ist allerdings recht selten, da dies mit weiteren Kosten verbunden ist.

Nach Ablauf eines Jahres verwertet der Treuhänder die Beträge. Dabei fallen 5% der pfändbaren Beträge an den Treuhänder, mindestens jedoch 100 Euro plus Umsatzsteuer sowie eventuelle Auslagen. Der Rest wird entsprechend der im Schlussverzeichnis festgelegten Quoten an die Gläubiger gezahlt.

Für das 5. und 6. Jahr erhält der Schuldner zusätzlich eine sog. Durchhalteprämie. Der Treuhänder kehrt nachträglich je 10% im 5. und 15% im 6 Jahr der eingegangenen Zahlungen wieder an den Schuldner aus. Damit ist es während der Wohlverhaltensperiode auch wieder möglich, neues Vermögen aufzubauen. So verbleiben Schenkungen, ein Lottogewinn oder etwaige Einkommensteuerrückerstattungen vom Finanzamt im eigenen Besitz (es sei denn das Finanzamt ist selbst Gläubiger).

Über das unpfändbare Vermögen kann der Schuldner nach Belieben verfügt werden, Zwangsvollstreckung durch die Insolvenzgläubiger sind nicht mehr möglich. Dies gilt allerdings nicht Neugläubiger , denn soweit die Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gehen diese nicht mehr in die Insolvenzmasse mit ein, sondern bedeuten neue Verbindlichkeiten, die eingeklagt und dann auch vollstreckt werden können.

Um am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Schuldner bestimmte Pflichten, auch Obliegenheiten genannt, erfüllen.? Diese ergeben sich aus § 295 InsO. Danach muss der Schuldner

  • sein erlangtes Erbe zu 50% an den Treuhänder abführen,
  • alle Änderungen bzgl. des Wohnortes, Arbeitsplatzes, Einkommens und wirtschaftliche Verhältnisse müssen dem Gericht und dem Treuhänder dargelegt werden,
  • eine angemessene Tätigkeit muss ausüben oder es muss sich darum bemüht werden,
  • soweit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, müssen die Zahlungen an den Treuhänder so geleistet werden, wie wenn der Schuldner ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre und
  • Zahlungen nur an den Treuhänder leisten und nicht an die einzelnen Insolvenzgläubiger, damit keinem ein Sondervorteil verschafft wird.

Diese Pflichten gelten ab Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens befolgen. Andernfalls können die Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, welches mit weitreichenden Konsequenzen für den Schuldner verbunden ist. Allerdings gibt es auch in diesem Rahmen ausschließliche Tatbestände, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Die Restschuld kann ausschließlich versagt werden wenn:

  1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
  4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
  6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Dabei ist es für die Versagung der Restschuldbefreiung vollkommen ausreichend, wenn einer der Versagungsgründe vorliegt.

Die Versagung der Restschuldbefreiung muss gemäß der in § 290 InsO benannten Gründe von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden. Weder der Treuhänder, noch das Gericht darf von Amts wegen die Restschuldbefreiung versagen. Dies wurde in einem Beschluss des BGH von 25.10.2007 – Az. IX ZB 183/03 – festgestellt. ?Die Treuhänder dürfen die Insolvenzgläubiger lediglich auf Versagungsgründe hinweisen. Ein einmal gefasster Beschluss auf Restschuldbefreiung müsste innerhalb eines Jahres widerrufen werden, soweit sich nachträglich eine Verletzung der Obliegenheiten herausstellt. ?Ist das Jahr nach dem Beschluss auf Restschuldbefreiung verstrichen, so sind Sie komplett von den Schulden an die Insolvenzgläubiger befreit – egal ob Sie innerhalb der Wohlverhaltensperiode alle offenen Insolvenzforderungen begleichen konnten, oder nicht.

Restschuldbefreiung heißt aber nicht, dass Ihre Schulden einfach verschwinden, sie sind durch die Gläubiger nur nicht mehr durchsetzbar. Es ist Ihnen aber unbenommen, Ihre Schulden noch zu begleichen.

Dieser Artikel entstand mit der tatkräftigen Unterstützung unserer Praktikantin Marleen Rienas. Vielen Dank!