Geht doch!
IT-Recht Dezember 2nd, 2011Ich hatte schon an zwei Stellen davon berichtet, dass die Gerichte Beratungshilfe oft nur für einen Fall einer urheberrechtlichen Abmahnung gewähren. Heute bekam ich jedoch einen Beschluss des AG Lübeck zur Kenntnis, der dies anders beschied.
In dem Beratungshilfeverfahren vor dem AG Lübeck ging es um zwei Abmahnungen. Zwar ging es dort um Verletzungshandlungen, die am gleichen Tag und fast zur gleichen Uhrzeit geschehen waren. Dies hatte der Rechtspfleger dann auch als Grund für die Ablehnung der Beratungshilfe für die zweite Abmahnung benannt.
Allerdings lagen hier die folgenden Umstände vor, die der entscheidende Richter dann zum Anlass nahm, von zwei unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen:
- es waren zwei unterschiedliche Rechteinhaber
- es waren unterschiedliche beauftragte Anwaltskanzleien, die diese Rechte geltend machten
- zwischen den Abmahnungen lag mehr als ein Monat
- die Inhalte der Abmahnungen unterschieden sich erheblich
- der Verlauf der beiden Verfahren war komplett verschieden
- es war zu keinem Zeitpunkt möglich, dass der Abgemahnte hier gleich lautende Schreiben hätte verschicken können.
Fazit
Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht all jene Argumente beachtet, die auch ich in meinen Artikeln als erheblich für die Annahme mehrerer Angelegenheiten gesehen habe. Es ist erfreulich zu sehen, dass es durchaus noch Richter gibt, die sich mit den Voraussetzungen für die Beratungshilfe intensiv auseinandersetzen und ich hoffe, dass dieses Beispiel Schule macht. Trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes – Az. 1 BvR 3151/10 -, welchen ich bereits besprochen hatte.
Ich halte Sie jedenfalls auf dem Laufenden, was die Beantragung der mehrfachen Beratungshilfe und deren Ablehnung durch das AG Reinbek angeht. Bisher fehlt uns aber noch der Ablehnungsbescheid, so dass wir noch keine Erinnerung einlegen konnten.
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