Jeder geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, hat dem Grunde nach einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Das gilt folglich für jeden geschäftsmäßigen (gewerblichen) Anbieter im Bereich von Sex und Erotik, insbesondere Online-Shops und entsprechende Themenforen.

Die Pflicht

Diese Verpflichtung folgt aus § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Wie bei all diesen Staatsverträgen könnte man sich zwar die Frage stellen, warum diese auch für den einzelnen Bürger gelten. Doch das ist schnell erklärt: Die Staatsverträge zwischen den Bundesländern werden jeweils durch 16 Zustimmungsgesetzes der Bundesländer zu Landesrecht. Damit wird der Wortlaut der Staatsverträge zu einem Landesgesetz.

Nach § 7 (2) JMStV kann zwar u.U. die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten entbehrlich sein; vgl.

Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.

Unserer Erfahrung nach erfüllen die wenigsten Anbieter tatsächlich diese Voraussetzung. Und setzen sich unnötig rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aus. Die zu vermeiden und ggf. für sich zu Einzusetzen der Nutzen der oft unbekannten Regelung sein kann.

Der Nutzen

Nach § 24 Ziffer 8 JMStV  handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.

Eine halbe Million Euro ist eine Menge Geld. Das wird in dem konkreten Fall sicherlich nicht (gleich) verhängt werden. Aber selbst ein Betrag von 2000 – 3000 EUR, der deutlich realistischer erscheint, ist für viele Anbieter nicht mal eben so aus der Portokasse zu bezahlen. Zumal man durch die Zahlung keinerlei Vorteil hat.

Gleichzeitig droht jeder Zeit die Abmahnung durch einen gesetztreuen Konkurrenten. Die Abmahung liefe hier unter dem rechtlichen Schlagwort des “Vorsprung durch Rechtsbruch”. Hier kommen schnell nennenswerte vierstellige Beträge an Anwaltsgebühren zusammen, die man für die Abmahnung zahlen muss. Und im schlimmsten Fall drohen weitere gerichtliche Verfahren mit noch mehr Kosten.

  1. All dies lässt durch die Bestellung eines eigenen Jugendschutzbeauftragten leicht vermeiden.
  2. Und es ist ebenso möglich, Konkurrenten, die eben dies nicht tun (“Vorsprung durch Rechtsbruch”) mit einer eigenen Abmahnung hierzu anzuhalten. Möglicherweise weist man auch die zuständige Aufsichtsbehörde auf das nicht gesetzeskonforme Handeln des Konkurrenten hin. Womit dieser – ggf. zusätzlich zu der Abmahnung – sich auch noch mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit auseinandersetzen muss.

So können Sie durch geeignete Maßnahmen sich gesetzeskonform verhalten und unangreifbar machen. Und ggf. Konkurrenten, die mit Ihnen in unlauterer Weise im Wettbewerb stehen, zu einem fairen und gesetztreuen Verhalten anhalten.