Keine Übergangsfristen bei Änderung der Widerrufsbelehrung
Internetrecht Dezember 28th, 2010Vor ca. einem halben Jahr hatte ich darüber berichtet, dass sich zum 11. Juni dieses Jahres die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht für Verbraucher ändern. Viele im Online-Handel tätige Unternehmen haben diese Gesetzesänderungen umgesetzt. Es gibt aber noch immer Online-Shops, auf denen noch nach den alten Vorschriften belehrt wird.
Das Versäumnis dieser Anpassung kann im Zweifel teuer werden. Nämlich dann, wenn es zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommt, denn eine Übergangsfrist in welcher die Händler noch nach der alten Gesetzesfassung belehren dürfen, gibt es nicht. Einen solchen Fall hatte das Landgericht in Kiel zu entscheiden. In seinem Urteil vom 09. Juli 2010 – Az. 14 O 22/10 – führen die Richter aus:
Entgegen ihrer Ansicht war ihr auch nicht etwa eine Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie noch nach der alten Rechtslage belehren durfte. Die Belehrungsvorschriften dienen gerade dem Verbraucherschutz und setzen daher voraus, dass der Verbraucher stets richtig und vollständig über die jeweils geltende Rechtslage informiert wird.
Insbesondere Händlern, die in großem Umfang im Internet tätig seien, sei es zuzumuten, sich über entsprechende Gesetzesänderungen rechtzeitig zu informieren und diese dann umzusetzen.
Fazit
Sollten Sie Ihre Widerrufsbelehrung noch nicht an die seit einem halben Jahr geltende Gesetzeslage angepasst haben, tun Sie dies bitte schnellstmöglich. Sollten Sie nicht sicher sein, dann fragen Sie uns, wir überprüfen das auch gern mit Ihnen zusammen.
Download als PDF File
Recent Comments