Keine weitere Beratungshilfe in mehreren gleich gelagerten Fällen
Internetrecht, IT-Recht November 2nd, 2011Vor ein paar Monaten hatte ich über ein Verfahren vor dem AG Halle berichtet, in welchem einem Rechtssuchenden Beratungshilfe verweigert worden war, weil die beiden nachfolgenden Angelegenheiten ebenfalls urheberrechtliche Abmahnungen waren und der Herr Richter Dancker der Ansicht ist, dass man ja problemlos die Beratung des Anwalts auf die anderen Fälle übertragen kann.
Was ich davon halte habe ich schon in meinem Kommentar zu diesem Artikel und der Anmerkung Herrn Danckers geschrieben. Nämlich gar nichts. Umso erstaunter war ich gestern als ich lesen musste, dass das Bundesverfassungsgericht dies wohl ähnlich sieht. Mit seinem Beschluss vom 30.05.2011 – Az. 1 BvR 3151/10 – nahm das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Hartz IV-Empfängers nicht zur Entscheidung an.
Der Mann hatte in einem Zeitraum von zwei Monaten mehrere Abmahnungen erhalten. Hierfür hatte er für die erste Abmahnung Beratungshilfe bewilligt bekommen, für die nachfolgenden nicht mehr. Die Kollegen, die diesen Mann vertreten stützten die Verfassungsbeschwerde unter anderem auf Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG weil er durch diese Ablehnung der Beratungshilfe schlechter gestellt sein, als ein Nichtbedürftiger, der sich in der gleichen Situation von einem Anwalt beraten lassen könne.
Das Bundesverfassungsgericht sah eine solche Ungleichberechtigung nicht als gegeben, weil so das Gericht:
… der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden muss, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.
Genau davon scheinen die Richter aber auszugehen, dass nachdem der Rechtsanwalt den Betroffenen einmal umfassend beraten habe, letzterer die in der Beratung erfahrenen Kenntnisse zweifellos auf die anderen Abmahnungen ebenfalls anwenden könne. Dies wurde auch damit begründet, dass die mitgelieferten und vorgegebenen Unterlassungserklärungen alle sehr ähnlich seien und daher die Angelegenheiten keiner weiteren Beratung bedürften.
Das das falsch ist zeigt ein Mandant den wir derzeit betreuen. Auch er hat in kürzester Zeit drei Abmahnungen erhalten und auf meinen Rat hin für alle drei einen Beratungshilfeschein beantragt. Wie erwartet hat er ihn einmal bekommen, für die anderen Fälle wurde er abgelehnt. Aber sind die drei Abmahnungen wirklich so ähnlich, dass er sich nach der Beratung zur ersten selbst hätte verteidigen können? Nein, definitiv nicht. Ja, er hätte die von mir formulierte Unterlassungserklärung für den ersten Fall auch auf die beiden anderen Fälle übertragen können. Aber wäre ihm selbst auch aufgefallen, oder hätte ihm auffallen müssen, dass in der einen Sache die Vertretung des Rechteinhabers überhaupt nicht ausreichend dargelegt war und in der dritten Sache statt eines Verletzungszeitraums nur ein ganz bestimmter Zeitpunkt angegeben war? Nein, sicher nicht.
Die Probleme, die sich im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen ergeben können sind so mannigfaltig, dass von einem Laien nicht erwartet werden kann, dass er alle möglichen Probleme von selbst erkennt und sei er noch so gut beraten durch seinen Anwalt.
Ich halte dem Verfassungsgericht zugute, dass es am Ende der Entscheidung noch einmal ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich in diesen Sachen immer um Einzelfallentscheidungen handelt und dass der Kollege in diesem konkreten Verfahren (in den Augen des Gerichtes) nicht ausreichend dargelegt hat, welche urheberrechtlichen Besonderheiten die anderen Fälle aufwiesen, die dann eine weitere anwaltliche Beratung notwendig machten.
Fazit
Mein Mandant hat bisher die Ablehnungsbescheide für die Abmahnungen zwei und drei noch nicht bekommen. Wir haben aber schon besprochen, dass wir in beiden Fällen Erinnerung nach § 6 II BerHG einlegen werden. Denn wie eben schon angedeutet, sind die Unterschiede hier so frapierend, dass in meinen Augen eine weitere Beratung zwingend notwendig war.
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Dezember 2nd, 2011 at 14:34
[...] hatte schon an zwei Stellen davon berichtet, dass die Gerichte Beratungshilfe oft nur für einen Fall einer urheberrechtlichen [...]
Dezember 4th, 2011 at 13:38
[...] abgelehnt. Mit diesem Thema habe ich mich auch schon mehrfach auseinandergesetzt und zwar hier, hier und zuletzt hier. Ich halte davon rein gar nichts und werde auch weiterhin gegen jede Ablehnung [...]