Erschöpft oder nicht erschöpft, das ist hier die Frage
Internetrecht April 30th, 2012Wie inzwischen allgemein bekannt sein dürfte in meiner geschätzten Leserschaft, nehme ich gerade an den Lehrgängen der Deutschen Anwaltsakademie zur Erlangung des Titels Fachanwalt für IT-Recht teil. Um zu kontrollieren, ob wir auch wirklich gut aufpassen, müssen wir unser Wissen auch immer unter Beweis stellen und Klausuren schreiben.
In der Klausur in der vergangenen Woche wurde uns unter anderem sinngemäß die Frage gestellt, was wir denn denken würden, wie der EuGH oben genannte Frage wohl in dem Rechtsstreit zwischen Oracle und Usedsoft entscheiden würde. Für all jene, denen der Sachverhalt nicht bekannt ist, hier noch mal eine kleine (vereinfachte) Zusammenfassung:
Sachverhalt
Bei Oracle handelt es sich um den wohl weltweit größten Anbieter für Datenbanksoftware. Usedsoft ist ein inzwischen insolventer Händler, der mit “gebrauchten” Softwarelizenzen handelte. Einer der Kunden Oracles hatte eine Volumenlizenz bei Oracle erworben und benötigte diese irgendwann nicht mehr in dem erworbenen Umfang. Aus diesem Gründe veräußerte dieser Kunde die überzähligen Lizenzen an Usedsoft und verwendete sie tatsächlich nicht mehr im Unternehmen. Usedsoft bot die Lizenzen anschließend zum Verkauf im Internet an. Hiergegen wehrte sich Oracle mit seiner Klage, sich auf § 69 c UrhG berufend. Usedsoft auf der anderen Seite berief sich auf den Grundsatz der Erschöpfung des Urheberrechts.
Das Landgericht München I – Urteil vom 15. März 2007, Az. 7 O 7061/06 – und auch das OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008, Az. 6 U 2759/07 – gaben der Klägerin Recht. Auch der BGH – Az.: I ZR 129/08 – schien in diese Richtung zu tendieren. Da jedoch das deutsche Urheberrecht auf europäischen Richtlinien beruht, es also auf die Auslegung europäischen Rechts ankommt, legte er die Sache verbunden mit mehreren Fragen zur Vorabklärung dem EuGH – Az.: C-128/11 – vor.
Rechtliche Problemstellung
Der wesentliche Streitpunkt in diesem Verfahren, das lässt sich auch aus den Vorlagefragen des BGH ablesen, ist die Frage, ob sich der Erschöpfungsgrundsatz des § 69 c Nr. 3 UrhG auch auf Software anwendbar ist, welche nicht per CD-Rom an den Käufer ausgeliefert wurde, sondern auch auf Software, die vom Hersteller per Download aus dem Internet bereitgestellt wird. Oracle und auch die deutschen Gerichte stützen sich dabei auf die oben genannte Norm, in der es heißt:
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück…
Da die Software aber – so forderte Usedsoft, das nur die Lizenzen verkaufte, seine Kunden auf – über das Internet heruntergeladen werden sollte, würde ein Vervielfältigungsstück, hinsichtlich dessen der Erschöpfungsgrundsatz greifen würde, nicht existieren und damit auch keine Erschöpfung eintreten. Die Argumentation Usedsofts geht natürlich in die entgegengesetzte Richtung. Mit dem Verkauf an den Ersterwerber sei Erschöpfung eingetreten.
Und der EuGH?
Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus, sie soll aber noch dieses Jahr fallen. Meiner Meinung nach – und nach dieser war ja in der eingangs genannten Klausur gefragt – sollte der Erschöpfungsgrundsatz auch für solche Software gelten, die durch einen Download zur Verfügung gestellt wurde. Wie ebenfalls erwähnt geht es hier auch um die Auslegung europäischen Rechts. Deshalb sollte hierzu auch die entsprechende Richtlinie herangezogen werden. Dies ist die Richtlinie 2009/24/EG. In dieser lautet der Artikel zur Erschöpfung wie folgt:
Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustim mung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
Sehen Sie den kleinen aber feinen Unterschied? Richtig. Die Richtlinie spricht von einer Programmkopie, nicht von einem Vervielfältigungsstück. Damit bezieht sich das meines Erachtens auch auf eine aus dem Internet geladene Datei.
Zudem halte ich die Regelung des dt. UrhG nicht mehr für zeitgemäß. Ebenso wie die Floppydisk ihr Ende gefunden hat, wird dies auch für die CD-Rom so kommen. Schon jetzt verfügen viele neue Computer nicht mehr über ein optisches Laufwerk, Software wird über das Netz verteilt. Wollte man also auf dem Wortlaut des § 69c Nr. 3 UrhG bestehen wollen, gäbe es für Software in absehbarer Zukunft gar keine Erschöpfung mehr.
Am 24. April 2012 nun stellte der Generalanwalt Yves Bot seine Schlussanträge. Darin ist unter anderem zu lesen:
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 dahin auszulegen ist, dass das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms sich erschöpft, wenn der Rechtsinhaber, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. Die Überlassung der Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts stellt nämlich einen Verkauf im Sinne dieser Vorschrift dar.
Ich bin der Ansicht, dass der EuGH der Ansicht von Herrn Bot folgen und entscheiden wird, dass auch Software, die aus dem Internet heruntergeladen wurde, dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegt. Dies würde bedeuten, dass der Urheber einer Software dem rechtmäßigen Erwerber auch dann nicht mehr untersagen kann diese weiterzuverkaufen, wenn sie aus dem Internet heruntergeladen und eben nicht auf einer CD-Rom ausgeliefert wurde.
Wenn Sie sich für das Urheberrecht interessieren, kann ich Ihnen nur anraten, sich den Schlussanträge des Herrn Bot einmal durchzulesen. Höchst interessant. Ich bin jetzt auf das Urteil des EuGH gespannt.
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April 30th, 2012 at 09:04
Hier sieht man mal wieder, wie rückständig eben nicht nur Politiker und Bürokraten, sondern insbesondere auch Juristen sind. Es wird über einen Sachverhalt ge- und beurteilt, der gerade dabei ist, sich dramatisch zu ändern; hier: Die Existenz von Datenträgern. Die Zeiten, in der es Bücher, CDs und andere Datenträger verkauft werden, sind sehr bald vorbei, es werden nur noch virtuelle Kopien der Daten selbst verkauft werden. Hier ist der Vertreiber gewaltig im Vorteil, den er aber nicht weitergibt. Ihm entstehen praktisch keine Transport- und Erstellungskosten, will aber nicht die “Nachteile” in Kauf nehmen. So wendet sich das Urheberrecht im Fortschritt der Technologie zunehmend gegen den ehrlichen Kunden – denn während ich eine CD noch verkaufen durfte, werden die Rechte jetzt dramatisch eingeschränkt.
Hier halten Gestrige an Methoden fest, die sich überlebt haben, statt sich dem Markt anzupassen und das Geschäftsmodell entsprechend weiterzuentwickeln.