Am 18.07.2012 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese Reform betrifft zum einen die Dauer der Wohlverhaltensphase und zum anderen die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, aber auch ein besserer Schutz von Schuldnern, die Mitglieder einer Wohngenossenschaft sind.

Inhalt der Reform ist unter anderem die Verkürzung der Wohlverhaltensphase von bisher 6 auf 3 Jahre. Hiermit sollen überschuldete Verbraucher die Möglichkeit erhalten, schneller wieder einen Weg in die Entschuldung zu finden als zuvor. Damit die Gläubiger jedoch nicht durch die Reform benachteiligt werden, ist die Verkürzung an einige Bedingungen geknüpft:

  1. müssen die Schuldner mindestens 25% ihrer Verbindlichkeiten an die Gläubiger innerhalb der Wohlverhaltensperiode begleichen und
  2. müssen die Verfahrenskosten ausgeglichen werden.

Diese Bedingungen sollen dem Schuldner einen gezielten Anreiz geben, seine Schulden möglichst weitreichend zurückzuzahlen.

Da in vielen Fällen jedoch eine Tilgung der Schulden von 25% nicht möglich ist, soll die Wohlverhaltensperiode des Schuldners zumindest auf 5 Jahre gekürzt werden, soweit dieser die Verfahrenskosten vollständig ausgeglichen hat. Andernfalls bleibt die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren unberührt.

Eine weitere Änderung der Reform soll den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch betreffen. In Fällen der offenkundigen Erfolglosigkeit dessen sollen die Schuldner von der Verpflichtung der Durchführung des Einigungsversuches entbunden werden. Dieses würde für den Schuldner eine Verringerung der Kosten bedeuten, soweit das Einigungsverfahren offenkundig aussichtslos erscheint.

Des Weiteren ist soll es eine Änderung für Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften geben. Diese werden demnach ähnlich wie derzeit bereits Mieter vor einem Wohnungsverlust in der Insolvenz geschützt. Somit soll sichergestellt werden, dass der Genossenschaftsanteil der auf die eigene Wohnung entfällt und das damit verbundene Wohnrecht, im Falle der Insolvenz vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt wird. Hierdurch wird jedoch auch der Gläubiger geschützt, da verhindert werden soll, dass der Schuldner sein Vermögen in der Genossenschaft insolvenzfest anlegen kann.

Durch die geplanten Änderungen biete die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von 6 auf 3 bzw. 5 Jahre die Möglichkeit für den Schuldner, schneller den Weg aus der Verschuldung zu finden und einen Neuanfang zu starten.

Dieser Artikel entstand mit tatkräftiger Unterstützung unserer Praktikantin Marleen Rienas. Vielen Dank!