In meinem letzten Artikel zum Thema Abmahnungen hatte ich Ihnen geraten, ersteinmal tief durchzuatmen und nichts zu überstürzen. Auch die Kollegen der abmahnenden Branche kochen nur mit Wasser und bekanntlich wird nichts so heißt gegessen wie es gekocht wird. Es gibt letztendlich drei mögliche Reaktionen, diese Schreiben zu behandeln und diese drei möchte ich Ihnen samt den Konsequenzen einmal aufzeigen:

1. Ignorieren

Oft liest man in diversen Internetforen, dass es das cleverste sei doch gar nix zu machen und das Schreiben schlicht zu ignorieren. DAS ist eine ganz schlechte Idee. Denn liegt hier tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor, dann hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassen. Diesem Anspruch kann man nur dann gerecht werden, wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Tut man das nicht, ist damit zu rechnen, dass der Rechteinhaber einen Prozess anstrengen wird, in welchem sich die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren nach einem sehr hohen Streitwert richten, nämlich nach dem Streitwert, der sich aus dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers an der Verwertung des Liedes, Filmes, etc bemisst.

Wie hoch dieser Streitwert ist wird nach wie vor von vielen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Bei einem gerade erschienene Film oder einem gerade erschienenen Album kann dieser Streitwert durchaus fünfstellig werden.

Da, wie bereits ausgeführt, der Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht, ist die Gefahr des Unterliegens hier sehr groß so dass auf den Abgemahnten in diesem Falle enorme Kosten zukommen. Denn neben den eigenen Rechtsanwaltskosten und den Gerichtskosten sind dann auch noch die Kosten des gegnerischen Anwalts zu begleichen.

2. Auf die Forderung des Abmahnenden eingehen

Der sicher einfachste Weg für Sie ist, die Unterlassungserklärung so wie gefordert abzugeben und die ebenfalls geforderte Summe zu zahlen.

Kann ich Ihnen dazu raten? Nein! Nicht einmal dann, wenn Sie die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben. Zum einen sind die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen oft zu eng, manchmal auch zu weit gefasst, es wird eine Summe von über 5000 EUR als Vertragsstrafe festgelegt und auch die zumeist in diesen Erklärungen zu findende Übernahme der außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung hat dort nichts zu suchen.

Abgesehen davon sind die von den abmahnenden Kollegen angesetzten Streitwerte, aus denen sich ja bekanntlich die Anwaltsgebühren ermitteln, oft maßlos überhöht. Neulich erst hatte ich eine Abmahnung der Anwaltskanzlei Urmann + Collegen in der Hand, in der für einen Pornofilm ein Streitwert von 25.000 EUR angesetzt wurde. Dabei gibt es immer wieder Gerichte, die diese Streitwerte für

maßlos übersetzt

halten und diese dann eben auch einmal auf 300 EUR absenken. Ein solch geringer Streitwert führt dazu, dass die unterliegenden Kollegen, die Rechtsanwälte Haas, für die Abmahnung nur Gebühren in Höhe von 46,41 EUR hätten berechnen dürfen. Das entsprechende Urteil des AG Rottweil (Az. 2C 447/09) ist inzwischen auch rechtskräftig, da der Kollege, der zunächst Berufung eingelegt hatte, diese zurücknahm, nachdem er vom LG Rottweil (Az. 1 S 1/10) den Hinweis bekommen hatte, dass hier wohl der § 97 a UrhG einschlägig wäre. Es lässt sich nur vermuten, dass der Kollege durch die Rücknahme der Berufung verhindern wollte, ein für seinen Mandanten nachteiliges Urteil eines Landgerichts zu kassieren.

Mit dem Eingehen auf das Verlangen des Abmahnenden haben Sie dann zwar Ihre Ruhe, haben aber im Zweifel eine Erklärung abgegeben auf die SO kein Anspruch bestand und auch zu viel Geld bezahlt.

3. Unterlassungserklärung abgeben und wegen der Zahlungen kämpfen

Der dritte Weg ist der folgende: Wir geben für Sie eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, verwahren uns aber gegen die Zahlungspflicht, oder zahlen den in § 97a UrhG festgelegten Betrag von 100 EUR.

Die Folgen dieser Vorgehensweise liegen darin, dass, so die Gegenseite weiterhin streiten will, es hier dann nur noch um die Gebühren geht. Das heißt, das der Streitwert erheblich niedriger ist als der den die Kollegen Rasch, Urmann, Waldorf Frommer, Schenk und Schulenberg oder wie immer sie heißen mögen, einmal angesetzt hatten. Mit diesem Streitwert sinken natürlich auch die Kosten für das Verfahren und damit auch Ihr Kostenrisiko.

Fazit

Also noch einmal an dieser Stelle der Hinweis: Atmen Sie tief durch und dann greifen Sie zum Telefon und suchen Sie sich einen Anwalt, der Sie entsprechend berät. Der sich die geforderte Unterlassungserklärung ansieht, den Streitwert überprüft und auch den von Ihnen geschilderten Sachverhalt auf Herz und Nieren prüft.

Auch wir beraten Sie in dieser Hinsicht gern. Wenn Sie Bedenken haben, weil Sie nicht in Bergedorf, sondern einem anderen Bezirk Hamburg, oder gar außerhalb Hamburgs leben: Kein Problem. Internet, E-mail und Telefon machen sie möglich, die Kommunikation mit dem Anwalt ohne zu ihm fahren zu müssen.

Mir bleibt an dieser Stelle nur der Hinweis, dass KEINE der abmahnenden Kanzleien derzeit einen gerichtlichen Streit um die Gebühren angefangen hat. Ob sich das in ein paar Monaten anders darstellt, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, da auch ich nicht in die Zukunft blicken kann. Aber in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Thema, wage ich es zu bezweifeln.