Über das Urteil des LG Hamburg (Az. 308 O 710/09), in welchem es den Klägern pro heruntergeladenem Song nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15,00 EUR zustand, habe auch ich schon berichtet. Dass dieses Urteil aber noch eine viel größere Überraschung bereit hält, berichten heute die Kollegen der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke aus Köln.

Wie in vielen ihrer anderen Klagen auch, hatten die Kollegen in ihrer Klage neben dem Unterlassungsanspruch und dem Schadensersatz auch die Anwaltsgebühren für die Abmahnung geltend gemacht. Wer die Abmahnungen von Rasch etc. pp kennt, weiß, dass diese einen ganz erheblichen Teil der Forderungen ausmachen. Und genau diese Rechtsanwaltsgebühren sprachen die Hamburger Richter, die bis jetzt eher als abmahnerfreundlich aufgefallen waren, den Klägern ab.

Die Hamburger Richter begründeten dies damit, dass die Beklagten nicht wirksam abgemahnt worden wären. In der den Beklagten übersandten Abmahnung legitimierten sich die Kollegen Rasch nicht nur für die beiden Klägerinnen, sondern für insgesamt sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, welche insgesamt als

die führenden deutschen Tonträgerhersteller

bezeichnet wurden. Was die Kollegen aber unterließen, war eine Unterscheidung dahingehend, welcher dieser Rechteinhaber an welchem Werk die Rechte innehabe. Damit, so die Richter, war die Abmahnung nicht bestimmt genug.

Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welcher Abmahnende bzgl. welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.

Wenn dieses Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig werden sollte, könnte dies Auswirkung auf tausende Abmahnungen und Kostenerstattungsansprüche der Kollegen haben.

Wir sind gespannt, ob die Kläger hier Rechtsmittel einlegen werden und halten Sie dann auf dem Laufenden.

Aber auch dieses Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, eine Abmahnung auf Herz und Nieren zu überprüfen, ehe man irgendwelche Zahlungen vornimmt.