Dies dachten sich wohl die Richter des Amtsgerichts Halle (Saale), als sie ihren Beschluss vom 9.3.2011 – Aktenzeichnen 103 II 6314/10 – fassten. auf diesen bemerkenswerten wenn für mich auch in keiner Weise nachvollziehbaren Beschluss macht die Kollegin Kathrin Berger auf ihrer Homepage heute aufmerksam.

Wie auch die Kollegin durfte ich schon die Erfahrung machen, dass Beratungshilfe maximal für eine Abmahnung pro Abgemahntem bezahlt wird. Flattert einem bedürftigen Abgemahnten dann eine zweite Abmahnung ins Haus, muss er selbst sehen, wie er gegebenenfalls den Rechtsanwalt bezahlt, der ihn beraten soll. Dass dies auch rechtens ist, entschied nunmehr das Amtsgericht Halle (Saale) in dem oben genannten Beschluss. Die Richter ging dabei davon aus, dass sich die betroffene Person in den folgenden Verfahren ja auch leicht selbst vertreten könne, da es ja lediglich notwendig sei, dass zuerst gefertigte Schreiben des Rechtsanwalts abzuschreiben und gegebenenfalls anzupassen.

Dass diese Vorgehensweise nicht vorhersehbare negative Folgen für den Abgemahnten haben kann, dass bedenken die Richter nicht. Denn schon allein die Formulierung der Unterlassungserklärung, muss dem Einzelfall angepasst sein. Im Zweifel ist auch die neue Abmahnung so formuliert, dass in ihr ganz andere rechtliche Probleme auftreten als in der ersten Abmahnung, bei der die Beratung über einen Rechtsanwalt erfolgte.

Wenn sich also nach der Ansicht der Hallenser Richter die abgemahnten Internetbenutzer in jeder weiteren Sache nach der ersten Abmahnung selbst vertreten sollen, so ist es für mich nicht einsichtig, warum die Rechteinhaber, die sich ja auch für jede neue angebliche Rechtsverletzung von ihren Anwälten vertreten lassen, dies nicht auch tun müssen. Denn letztendlich sind die massenhaft versendet Abmahnungen nichts anderes als Textbausteine. Und für diese Textbausteine fallen, darüber hatten wir berichtet, gleichwohl Gebühren in Höhe von 0,8 Geschäftsgebühren an. Das Amtsgericht Elmshorn hatte das in seinem Urteil vom 19.01.2011 – Az. 49 C 57/10 – so entschieden.

Fazit

Ich kann nur hoffen, dass gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Rechtsmittel eingelegt wurden. Denn sollte dieser Beschluss Schule machen oder auch die Ansicht von einigen Amtsgerichten, dass zwei zeitnah aufeinanderfolgende Abmahnungen die selbe Angelegenheit im Sinne des § 2 II BeratHiG (Beratungshilfegesetz) darstellen, würde das dazu führen, dass für bedürftige Menschen, eine ordentliche Rechtsberatungs nicht mehr möglich ist. Ob dies allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar ist, darf dahingestellt bleiben.

Der nächste daraus folgende Schritt wäre dann, den betroffenen Menschen im Falle eines Falles auch die Prozesskostenhilfe zu verweigern. Entweder weil der Rechtsstreit von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, oder weil die Rechtsverteidigung mutwillig erscheint, man hätte sich ja der Abmahnung unterwerfen können.

Wir bei uns in Hamburg verfügen nicht über die Einrichtung der Beratungshilfe, hier gibt es nur die öffentliche Rechtsberatung. Wie diese zu erreichen sind, können Sie gerne hier nachlesen. Allerdings besteht in diesem Falle der das Problem, dass die Mitarbeiter der öffentlichen Beratungshilfe zum einen mit dem Urheberrecht oder auch mit der Materie Filesharing allgemein nicht vertraut sind, auch wirklich nur beratend tätig werden und nur in ganz seltenen Fällen einmal die Gegenseite anschreiben.

Sollten Sie sich also in der Situation befinden, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, sich den Gang zum Rechtsanwalt aber eigentlich nicht leisten können, rufen Sie uns an, wir finden gemeinsam einen Weg.