Wie der Kollege Dr. Damm heute auf seiner Seite zu berichten weiß, hat das Amtsgericht Elmshorn in seinem Urteil vom 19.01.2011 – Az. 49 C 57/10 – entschieden, dass der Streitwert einer urheberrechtlichen Abmahnung für ein ganzes Album lediglich mit 2000 EUR anzusetzen sei.

Dies begründeten die Richter damit, dass das Album zwar noch aktuell gewesen sei, die gerügte Handlung des Beklagten jedoch die erste dieser Art gewesen sei. Zudem wies das Gericht noch einmal darauf hin, dass die Bestimmung des Streitwertes weder eine abschreckende noch eine bestrafende Wirkung haben solle. Es gehe dabei rein um das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen.

Interessant an dieser Entscheidung ist ebenfalls, dass die Richter dem abmahnenden Rechtsanwalt hier nicht die obligatorische 1,3 Gebühr zustand, sondern lediglich 0,8. Dies ist in meinen Augen auch angemessen, da die meisten Abmahnungen Serienbriefe sind, in denen lediglich die technischen Daten zum Download ausgetauscht werden. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall findet hier zumeist nicht statt. Für den Rechtsanwalt bedeutet das, dass hier ein Gebührenerstattungsanspruch in Höhe von lediglich 126,40 EUR entstanden ist (Nettogebühr zzgl. Telekommunikationspauschale, Umsatzsteuer fällt nicht an).

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass diese nicht einmal dann stattfindet, wenn auf die Abmahnung ein Schreiben eines Kollegen ankommt und beantwortet wird. Auch diese Schreiben bestehen bestenfalls aus zusammengeklickten Textbausteinen.

Fazit

Immer mehr Gerichte senken den von den Kollegen angesetzten Streitwert drastisch ab. Darüber haben wir unter anderem auch hier schon berichet. Die Entscheidung des AG Elmshorn zeigt also einmal mehr, dass man auf keinen Fall die übersetzten Forderungen der abmahnenden Kollegen zahlen sollte.