Das Amtsgericht Hanau hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 32 C 226/24 vom 03.03.2025) klargestellt, dass der Zugang einer E-Mail auch dann vorliegt, wenn der Absender eine automatisierte Rückmeldung erhält, wonach die Adresse nicht mehr verwendet wird und die Nachricht nicht weitergeleitet werde. Ein solcher Hinweis hindert den Zugang rechtlich nicht – und kann sogar als indirekte Empfangsbestätigung gewertet werden.
Der Fall: Mieterhöhung per E-Mail und technische Hürden
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Zustimmungserklärung zu einer Mieterhöhung, die ein Mieter per E-Mail an seine Vermieterin sandte. Diese hatte jedoch auf die E-Mail mit einer automatisierten Nachricht geantwortet: Die Adresse werde nicht mehr verwendet, Nachrichten würden nicht weitergeleitet. Auf späteren Schreiben war bereits eine neue E-Mail-Adresse angegeben.
Die Vermieterin argumentierte, die Zustimmung sei ihr gar nicht zugegangen, da die ursprüngliche E-Mail-Adresse nicht mehr in Benutzung gewesen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Gericht: E-Mail gilt als zugegangen – trotz automatischer Antwort
Das Amtsgericht Hanau stellte klar: Der Zugang einer E-Mail liegt dann vor, wenn sie im elektronischen Postfach des Empfängers eingeht und für diesen objektiv abrufbar ist. Eine automatisierte Rückmeldung, die erst nach Eingang der E-Mail ausgelöst wird, bestätigt in der Regel sogar den Zugang – ähnlich einer Lesebestätigung.
Die Richter verwiesen dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte. Auch wenn keine tatsächliche Kenntnisnahme vorliegt, reicht es für den Zugang aus, dass die E-Mail in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist.
Nebenpflichten bei Kommunikationsproblemen
Allerdings betonte das Gericht auch, dass Absender – insbesondere bei vertraglichen Beziehungen – zur Rücksichtnahme verpflichtet sind. Wer weiß, dass eine E-Mail-Adresse nicht mehr genutzt wird, muss unter Umständen einen anderen Kommunikationsweg wählen, zum Beispiel einen Brief oder ein Telefonat.
Im konkreten Fall war jedoch strittig, ob der Mieter über die neue Adresse informiert war und ob ein alternativer Versand erfolgt ist. Da dies offenblieb, entschied das Gericht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Bedeutung für die digitale Kommunikation im Mietrecht
Der Beschluss des AG Hanau zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, E-Mail-Adressen im Rechtsverkehr sorgfältig zu pflegen. Wer eine Adresse angibt, eröffnet damit einen rechtlich relevanten Empfangsbereich – unabhängig davon, ob die Adresse noch regelmäßig geprüft oder intern weitergeleitet wird.
Für Mieter und Vermieter gilt: Zustimmungen, Erklärungen und Fristwahrungen per E-Mail können rechtlich wirksam sein, selbst wenn eine automatische Antwort suggeriert, dass die Adresse nicht betreut wird. Nur durch klar kommunizierte Änderungen – idealerweise schriftlich – lassen sich Missverständnisse vermeiden.
Sie möchten sicherstellen, dass Ihre digitale Kommunikation rechtssicher funktioniert oder Ihre Geschäftsprozesse DSGVO-konform aufgestellt sind? Wir stehen Ihnen sehr gern beratend zur Seite – praxisnah, verständlich und verbindlich.