Vor etwas mehr als einem Jahr hatte ich hier über den Prozess meiner Mandantin gegen die Anwaltliche Verrechnungsstelle (AnwVS) berichtet. Die AnwVS hatte eine Forderung eingeklagt, die ihr von dem Kollegen Scheffler verkauft wurde und die sie diesem auch bereits bezahlt hatte.

Die Entscheidung der ersten Instanz

Das Gericht in Reinbek beschäftigte sich insbesondere mit drei Problempunkten:

  • § 307 II BGB
  • Nichtigkeit wegen Missverhältnis zw. den vertraglichen Leistungen
  • Verwirkung nach § 242 BGB

Wie zu befürchten gewesen war hat die AnwVS gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und am 05.10.2012 fand dann vor dem Landgericht Lübeck die entsprechende mdl. Verhandlung statt.

Die Entscheidung der zweiten Instanz

Die Lübecker Richter schlossen sich zwar nicht der Meinung des AG Reinbek hinsichtlich der Gründe für die Unbegründetheit der Klage an, kam jedoch letztendlich auch zu einer Intransparenz der Regelung, die dem Verwender, hier also dem Kollegen Scheffler zur Last falle.

Die Vereinbarung sei insoweit transparent genug, als dass die Beklagte – meine Mandantin – in der Lage gewesen wäre, sich die auf sie zukommenden Kosten selbst auszurechnen, wenn ein bestimmter Gegenstandswert und ein Gebührensatz vereinbart worden sind.

Intranzparenz bestehe aber insoweit, als das für die Mandantin

nicht erkennbar wird, dass es bei Ansprüchen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sind, nicht genau einen angemessenen Gegenstandswert gibt, vielmehr bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ein gewisser Ermessensspielraum besteht.

Zwar werde erklärt,:

dass das RVG zwei Anknüpfungspunkte habe, den Streitwert und das Geschehen im Verfahren. Bei dem Streitwert (= Gegenstandswert) handle es sich nicht um die Höhe des Betrages, die der Gegner beanspruchen könne, sondern um einen wert, der zur Errechnung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten diene. Da das RVG an den Streitwert anknüpfe stünden die Kosten immer in einem sachgerechten Verhältnis zu dem Wert um den es gehe.

Allerdings kommt das Gericht zu der Ansicht, dass diese Erläuterung den Vertragspartner – hier die Beklagte – unangemessen benachteilige.

Sie erweckt bei ihm möglicherweise den Eindruck, dass der Gegenstandswert ohne Zweifel sachgerecht und einer Prüfung nicht zugänglich sei. Dies führt möglicherweise dazu, dass der Vertragspartner den Gegenstandswert ungeprüft als „sachgerecht“ akzeptiert und von einer Prüfung des Wertes und ggf. einer Verhandlung über den Wert absieht.

Aus diesem Grunde stehe dem Rechtsanwalt nur die gesetzliche Gebühr zu, die sich – so das Landgericht – aus einem Streitwert von 10.000 EUR berechne. Diese Summe hatten wir jedoch bereits anerkannt, so dass die Berufung zwar zulässig, aber nicht begründet war.

Da das Landgericht eine Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil inzwischen auch rechtskräftig.