Arbeitnehmer dürfen im Bewerbungsverfahren nicht über ihre gesundheitliche Eignung für die Stelle täuschen
Arbeitsrecht Februar 9th, 2012Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrags und damit die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ausdrücklich Beschäftigte für Nacht- und Wechselschicht gesucht werden und der Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren verschweigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht nachts arbeiten darf.
So hat es das Hessische LAG mit Urteil vom 21.9.2011 (Aktenzeichen: 8 Sa 109/11) entschieden.
Sachverhalt
Der 57 Jahre alze Kläger schloss im Dezember 2009 mit dem beklagten Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Dieser sah ausdrücklich eine Beschäftigung in Nacht- und Wechselschicht vor. Dabei verschwieg der Kläger, dass er ausweislich ärztlicher Atteste aus den Jahren 1999 und 2005 wegen gesundheitlicher Einschränkungen keine Nachtarbeit verrichten soll. Sofort nach Aufnahme der Arbeit am 01.03.2010 legte der Kläger dem Beklagten die beiden Atteste vor. Eine weitere ärztliches Bescheinigung vom 19.04.2010 bestätigte das Ergebnis der vorhergehenden Untersuchungen.
Der Beklagte erklärte daraufhin am 07.05.2010 die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger über seine Einsatzfähigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem LAG Erfolg.
Gründe
Der Kläger wusste bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Nachtschicht eingesetzt werden konnte. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag erforderliche Schicht- und Nachtarbeitstauglichkeit ist der Beklagte arglistig zum Abschluss des Arbeitsvertrags bestimmt worden. Die erforderliche Kausalität zwischen der bewussten Täuschung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages liegt daher vor. Der Beklagte ist im Hinblick auf die Planbarkeit der Arbeitsabläufe in seinem betrieb und aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitarbeiter darauf angewiesen, dass die bei ihm Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.
Der Beklagte hat den Arbeitsvertragsschluss mit dem Kläger daher wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Erhalt der Anfechtungserklärung am 07.05.2010.
Februar 9th, 2012 at 14:40
[…] der Breuning & Winkler Rechtsanwaltspartnerschaft nachlesen und kommentieren. Sie finden ihn hier.Rechtsgebiet: ArbeitsrechtRechtstipp vom 09.02.2012 Geschrieben von Rechtsanwalt Thomas J. […]