Auskunft beim Arzt – Was Sie über Ihre Patientenakte wissen sollten

Jede Behandlung beim Arzt hinterlässt Spuren – nicht nur im Körper, sondern auch in der Patientenakte. Doch wer darf eigentlich auf diese Daten zugreifen? Und was kostet es, eine Kopie anzufordern? Viele Patienten sind unsicher, wenn es um ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geht. Dieser Artikel bringt Licht ins Dunkel und zeigt: Der Zugang zu Ihrer Patientenakte ist einfacher – und kostenloser – als manche denken.

Ihr Recht auf Auskunft – klar geregelt durch die DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung schützt nicht nur große Datenmengen, sondern vor allem auch die Rechte jedes Einzelnen. Ein zentrales Recht ist dabei das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Es besagt: Jeder Patient hat das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert wurden – und darf eine erste Kopie dieser Daten kostenlos erhalten.

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Auskunft verlangt wird. Ob zur persönlichen Einsicht oder, wie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023, zur Vorbereitung möglicher Schadenersatzansprüche – das Auskunftsrecht gilt in jedem Fall. Patienten müssen ihre Anfrage nicht begründen, was die Durchsetzung dieses Rechts deutlich erleichtert.

EuGH-Urteil stärkt die Rechte der Patienten

Mit seinem Urteil (Az. C-307/22) hat der EuGH klargestellt: Eine erste Kopie der Patientenakte muss unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden – auch wenn nationale Gesetze etwas anderes sagen. In Deutschland regelt § 630g BGB, dass Patienten Kopien der Akte gegen Kostenerstattung bekommen. Doch laut EuGH darf dieses nationale Recht das übergeordnete EU-Recht nicht einschränken. Die wirtschaftlichen Interessen von Ärzten oder Praxen dürfen nicht über dem Grundrecht auf Datenschutz stehen.

Diese Einschätzung wurde bereits zuvor von den Datenschutzaufsichtsbehörden geteilt – und nun auch höchstrichterlich bestätigt. Patienten können sich also mit gutem Recht auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Daten berufen.

Was ist mit Berufsordnungen der Ärztekammern?

Sollten Sie auf Widerstand stoßen oder keine Antwort auf Ihre Anfrage erhalten, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsicht Ihres Bundeslandes wenden. Oft hilft schon der Hinweis auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung. Wichtig ist, dass Sie Ihr Auskunftsersuchen schriftlich formulieren (per E-Mail oder Brief), mit einem klaren Verweis auf Art. 15 DSGVO. Eine Begründung ist – wie erwähnt – nicht nötig.

Fazit: Wissen, was in Ihrer Akte steht – Ihr gutes Recht

Die Digitalisierung macht auch vor dem Gesundheitswesen nicht halt. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Patient wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind – und wie Sie darauf zugreifen können. Die DSGVO schützt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Transparenz und Selbstbestimmung auch in der Arztpraxis gelten.

Sie haben Fragen zum Thema Patientendaten, Datenschutz in der Arztpraxis oder zur Formulierung eines Auskunftsersuchens? Wir unterstützen Sie gern mit fachkundiger Beratung und klaren Antworten. Sprechen Sie uns einfach an.

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