Jede Behandlung beim Arzt hinterlässt Spuren – nicht nur im Körper, sondern auch in der Patientenakte. Doch wer darf eigentlich auf diese Daten zugreifen? Und was kostet es, eine Kopie anzufordern? Viele Patienten sind unsicher, wenn es um ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geht. Dieser Artikel bringt Licht ins Dunkel und zeigt: Der Zugang zu Ihrer Patientenakte ist einfacher – und kostenloser – als manche denken.
WeiterlesenArchiv des Autors: Simone Winkler
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Wenn die Polizei nach innovativen Ermittlungsmethoden sucht, ist Kreativität gefragt. Doch manchmal wird dabei eine Grenze überschritten – die zur informationellen Selbstbestimmung. Ein aktueller Fall zeigt, wie eine Polizeidienststelle Tesla-Besitzer für Ermittlungszwecke einspannen wollte – mit datenschutzrechtlich problematischen Konsequenzen.
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Mit der Einführung der sogenannten Bezahlkarte soll die Gewährung staatlicher Leistungen für Geflüchtete modernisiert und vereinfacht werden. Doch was auf den ersten Blick wie ein digitaler Fortschritt wirkt, wirft bei genauerer Betrachtung ernste datenschutzrechtliche Fragen auf. Denn die geplanten Zusatzfunktionen der Bezahlkarte bergen Risiken für die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Gesetzliche Grundlage geschaffen – Datenschutzlücken bleiben
Am 16. März 2024 trat die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Kraft. Damit wurde die Bezahlkarte als neues Mittel zur Leistungsgewährung eingeführt. Sie funktioniert als guthabenbasierte Debitkarte ohne Kontobindung und soll Bargeldzahlungen ersetzen. Die Länder haben sich zusätzlich auf bestimmte Mindeststandards geeinigt – mit erweiterten Funktionen über das reine Bezahlen hinaus.
Doch genau diese Erweiterungen sind datenschutzrechtlich problematisch, da keine explizite Rechtsgrundlage im Gesetz geschaffen wurde. Stattdessen greift – wie in Baden-Württemberg – die Generalklausel des Landesdatenschutzgesetzes (§ 4 LDSG).
Datenschutzrechtlich unzulässige Funktionen
Nach Prüfung durch verschiedene Datenschutzaufsichtsbehörden gelten folgende Funktionen der Bezahlkarte als nicht zulässig, weil sie für die Leistungsgewährung nicht erforderlich sind:
- Behördliche Einsichtnahme in den Guthabenstand
- Einschränkung der Nutzung auf bestimmte Postleitzahlenbereiche
- Automatisierter Datenabgleich über verschiedene Behörden hinweg
Solche Funktionen würden eine übermäßige Überwachung ermöglichen – ohne konkreten Anlass oder Notwendigkeit. Das widerspricht der DSGVO, wonach jede Datenverarbeitung zweckgebunden und verhältnismäßig sein muss.
Auch private Dienstleister müssen DSGVO-konform handel
Bei der technischen Umsetzung der Bezahlkarte werden externe Anbieter eingebunden. Dabei gelten zusätzliche Datenschutzanforderungen:
- Keine Weitergabe der Ausländerzentralregisternummer
- Mandantentrennung zwischen unterschiedlichen Behörden
- Kein automatisierter Abgleich aller gespeicherten Datensätze
Ziel ist, jede Form unkontrollierter oder übermäßiger Datenverarbeitung zu vermeiden – besonders, wenn sensible Informationen von geflüchteten Menschen betroffen sind.
Fazit: Datenschutz darf kein Kollateralschaden der Effizienz sein
Die Bezahlkarte kann ein sinnvolles Instrument zur modernen Leistungsgewährung sein – wenn sie datenschutzkonform ausgestaltet wird. Doch Zusatzfunktionen, die weit über den Zweck hinausgehen, schaffen ein Klima ständiger Kontrolle und untergraben das Vertrauen in den Staat.
Sie möchten wissen, wie öffentliche oder private Stellen datenschutzrechtlich sicher mit sensiblen Informationen umgehen können? Wir stehen Ihnen gern beratend zur Seite – lösungsorientiert, rechtssicher und verständlich.
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Wer online unwahre Behauptungen aufstellt, muss mit Konsequenzen rechnen – auch dann, wenn er vermeintlich anonym bleibt. In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht München I vom 19. Februar 2025 (Az. 25 O 9210/24) entschieden, dass ein E-Mail-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet ist. Der Fall betrifft eine Bewertung auf einer Arbeitgeberplattform und hat Signalwirkung für den Schutz von Unternehmenspersönlichkeitsrechten im digitalen Raum.
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