Barrierefreiheitserklärung: Was sie leisten muss – und wer sie braucht

Digitale Angebote sollen für alle Menschen zugänglich sein – unabhängig von Behinderung oder Einschränkung. Das ist nicht nur gesellschaftlicher Konsens, sondern seit dem 28. Juni 2025 auch rechtlich verpflichtend: An diesem Stichtag ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollumfänglich in Kraft getreten. Unternehmen, die unter das BFSG fallen, müssen seither sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzbar sind – und dies in einer Barrierefreiheitserklärung transparent darlegen.

Doch was genau ist unter einer Barrierefreiheitserklärung zu verstehen? Welche Anforderungen gelten? Und wer ist überhaupt verpflichtet?

Gesetzliche Grundlagen: Zwei Systeme – ein Ziel

In Deutschland existieren zwei rechtliche Regelwerke zur digitalen Barrierefreiheit:

  1. Für öffentliche Stellen (z. B. Behörden, Gerichte, Schulen):
 Gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) i. V. m. der BITV 2.0, die bereits seit mehreren Jahren eine Barrierefreiheitserklärung vorschreibt.
  2. Für private Wirtschaftsakteure:
 Gilt das BFSG, das die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht umsetzt. Es verpflichtet Unternehmen, nicht nur barrierefreie Produkte und Dienste bereitzustellen, sondern auch über deren Barrierefreiheit öffentlich Auskunft zu geben – in Form einer Erklärung.

Diese Erklärung ist keine freiwillige Selbstauskunft, sondern Bestandteil der gesetzlichen Nachweispflichten. Sie muss auf Verlangen von Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden – und soll Kund:innen barrierefrei zugänglich gemacht werden.

Wer muss handeln?

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG trifft alle Unternehmen, die sogenannte BFSG-relevante Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Dazu zählen u. a.:

  • E-Commerce-Plattformen und Online-Shops
  • Anbieter digitaler Zahlungsdienste und Banking-Apps
  • Betreiber von Kommunikationsdiensten (z. B. Messenger, E-Mail-Systeme)
  • Anbieter und Hersteller von E-Book-Lesegeräten
  • Interaktive Selbstbedienungsterminals (z. B. Check-in-Kioske, Fahrkartenautomaten)

Auch Dienstleister, die solche Produkte im Auftrag bereitstellen oder integrieren, sollten prüfen, ob sie ebenfalls deklarationspflichtig sind – etwa als Importeure oder Händler.

Inhaltliche Anforderungen an die Erklärung

Die Barrierefreiheitserklärung soll in verständlicher Sprache darlegen, in welchem Umfang ein digitales Produkt oder eine Dienstleistung den Anforderungen zur Barrierefreiheit entspricht. Dabei gilt Folgendes:

Pflichtbestandteile sind u. a.:

  • Erfüllungsgrad der Barrierefreiheit
 (vollständig, teilweise oder nicht konform)
  • Erläuterung der Prüfmethode
 (z. B. interne Tests, externe Gutachten, automatisierte Prüfungen)
  • Angabe bestehender Einschränkungen 
sowie – falls zutreffend – eine Begründung, warum Barrieren nicht beseitigt wurden (z. B. wegen unverhältnismäßigem Aufwand)
  • Kontaktmöglichkeit für Nutzer zur Meldung von Barrieren oder zur Anforderung von barrierefreien Informationen
  • Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren
 (z. B. zuständige Marktüberwachungsstelle oder Schlichtungsstelle)
  • Erstellungs- bzw. Aktualisierungsdatum
 zur zeitlichen Einordnung der Angaben

Wie und wo muss die Erklärung bereitgestellt werden?

Die Erklärung muss dem Grundsatz der Zugänglichkeit folgen – d. h. sie sollte leicht auffindbar und barrierefrei nutzbar sein. Bei Websites oder Apps ist die gängige Praxis ein gut sichtbarer Link im Footer oder ein separater Menüpunkt „Barrierefreiheit“.

Bei Produkten wie Terminals oder Geräten kann die Erklärung z. B. über einen QR-Code, einen eingebetteten Link oder eine begleitende Website zur Verfügung gestellt werden.

Kein optionales Extra – sondern Nachweispflicht

Unternehmen sollten die Barrierefreiheitserklärung nicht als formalen Zusatz, sondern als integralen Bestandteil ihrer gesetzlichen Pflichten verstehen. Sie dient nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern ist auch ein relevanter Compliance-Nachweis im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz.

Gleichzeitig ist die Erklärung ein wirksames Instrument, um Vertrauen bei Kunden zu stärken und den Wert barrierefreier Gestaltung nach außen sichtbar zu machen.

Fazit

Die Barrierefreiheitserklärung ist weit mehr als eine juristische Fußnote – sie ist ein Schlüsselelement für Transparenz, Zugänglichkeit und rechtssichere Produktgestaltung.
Unternehmen, die unter das BFSG fallen, sollten diese Verpflichtung ernst nehmen und die Erklärung sorgfältig, verständlich und öffentlich zugänglich erstellen.

Denn Barrierefreiheit beginnt nicht erst bei der Technik – sie beginnt mit Information.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert