Ziel und Hintergrund des BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein neues deutsches Gesetz, das die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen festlegt. Es tritt zum 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Erstmals werden damit private Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten – bislang galten solche Pflichten vor allem für den öffentlichen Sektor. Hintergrund ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/882, bekannt als European Accessibility Act (EAA). Ziel des BFSG (und des EAA) ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten, Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen und Barrieren in der Privatwirtschaft abzubauen.
Geltungsbereich: Welche Unternehmen und Angebote sind betroffen?
Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, die die im BFSG genannten Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu zählen insbesondere:
- Hersteller, Händler und Importeure der in §1 Abs. 2 BFSG aufgelisteten Produkte. Das bedeutet, wenn ein Unternehmen solche Produkte auf den Markt bringt, muss es die neuen Barrierefreiheitsanforderungen einhalten.
- Dienstleistungs-Anbieter der in §1 Abs. 3 BFSG genannten Services. Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen für Verbraucher erbringen (z. B. Online-Shops oder Bankservices), müssen diese barrierefrei anbieten.
Wichtig: Das Gesetz richtet sich an verbraucherorientierte (B2C) Angebote. Geschäftliche B2B-Dienste sind nicht erfasst – das BFSG gilt nur für Produkte und Services, die von Verbrauchern genutzt werden. Ein „Verbraucher“ im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung für private Zwecke erwirbt oder nutzt.
Welche Webseiten sind gemeint? Insbesondere Webseiten mit E-Commerce-Funktionen und anderen interaktiven Angeboten gegenüber Verbrauchern fallen unter das BFSG. Beispiele sind Online-Shops, Buchungsplattformen oder Banking-Portale, bei denen Kunden direkt Leistungen in Anspruch nehmen oder Verträge abschließen können. Reine Präsentationswebseiten ohne solche Funktionen (also z. B. rein informative Unternehmensseiten ohne Online-Verkauf oder Online-Buchung) sind von den BFSG-Vorgaben nicht betroffen. Damit konzentriert sich das Gesetz auf digitale Angebote, die tatsächlich zur geschäftlichen Transaktion mit Verbrauchern dienen.
Betroffene Produkte und Dienstleistungen nach BFSG
Das BFSG definiert in §1 Abs. 2 und 3 eine Reihe konkreter Produkt- und Dienstleistungskategorien, die barrierefrei gestaltet werden müssen. Der Anwendungsbereich deckt sich mit den Vorgaben des European Accessibility Act. Unter die Regelung fallen unter anderem:
Produktkategorien (§1 Abs.2 BFSG):
- IT- und Telekommunikationsgeräte: z. B. Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone.
- Selbstbedienungs-Terminals: z. B. Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten.
- Elektronische Unterhaltungsmedien: z. B. Fernsehgeräte mit Internetzugang (Smart-TVs).
- E-Book-Lesegeräte (E-Reader).
- Router und ggf. weitere Endgeräte für Telekommunikation.
Dienstleistungskategorien (§1 Abs.3 BFSG):
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Internetzugang etc.).
- Bankdienstleistungen (z. B. Online-Banking, Geldautomatenservice).
- E-Books als elektronische Publikations-Dienstleistung (inkl. zugehöriger Shops/Plattformen).
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. Online-Handel und E-Commerce-Angebote. Darunter fallen Webshops, Online-Marktplätze oder jeder Service, bei dem Verbraucher online Verträge schließen bzw. Einkäufe tätigen.
- Personenbeförderungsdienste im überregionalen Personenverkehr, insbesondere die mobilen Apps und Online-Dienste dafür (z. B. Apps für Bahn- oder Flugbuchungen). Für lokale/regional Verkehrsdienste gelten die Anforderungen nur für ihre Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticketautomaten).
Nicht alle Produkte oder Services sind erfasst – nur die ausdrücklich genannten Kategorien, die als besonders wichtig für die Teilhabe am digitalen und wirtschaftlichen Leben angesehen werden.
Konkrete Verpflichtungen für Unternehmen
Barrierefreiheit von Websites und digitalen Angeboten
Unternehmen, die in den obigen Bereichen tätig sind (z. B. Betreiber von Online-Shops, Banken, Telekommunikationsanbieter oder Anbieter anderer digitaler Services), müssen ihre Websites, mobilen Apps und sonstigen digitalen Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Das bedeutet in der Praxis, dass alle Inhalte und Funktionen so aufbereitet sein müssen, dass Menschen mit verschiedensten Beeinträchtigungen sie gleichberechtigt nutzen können. Konkret umfasst dies u. a.:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für Nutzer*innen sichtbar bzw. hörbar gemacht werden, auch wenn diese z. B. sehbehindert oder hörbehindert sind. Dazu gehört etwa, dass Bilder Alternativtexte erhalten und Videos Untertitel oder Audiodeskriptionen bieten. Auch ausreichende Kontraste bei Texten und Grafiken sind nötig.
- Bedienbarkeit: Die Website/App muss so gestaltet sein, dass alle Funktionen mit unterschiedlichen Bedienhilfen zugänglich sind. Beispielsweise sollen alle interaktiven Elemente (Buttons, Links, Formulare) per Tastatur bedienbar sein (nicht nur per Maus oder Touch) und ausreichend groß sowie klar beschriftet sein.
- Verständlichkeit: Inhalte und Navigation sollten einfach und verständlich sein. Das umfasst klare Sprache (möglichst ohne unnötigen Fachjargon), logisch strukturierte Überschriften und Menüs sowie konsistente Bedienabläufe. Formulare müssen verständliche Labels/Hinweise haben.
- Robustheit: Die digitalen Angebote sollen technisch so erstellt sein, dass sie von verschiedenen Assistenztechnologien (Screenreadern, Braillezeilen etc.) zuverlässig interpretiert werden können. Dazu gehört beispielsweise, gültigen HTML-Code zu verwenden und gängige Standards einzuhalten.
Diese vier Prinzipien – Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit – entsprechen den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und bilden den Kern der Anforderungen. Unternehmen sollten sich an etablierten Standards orientieren (z. B. WCAG 2.1 Stufe AA oder der europäischen Norm EN 301 549), welche in der BFSG-Verordnung (BFSGV) konkretisiert werden. Die BFSGV verweist auf technische Normen und Standards, die zu erfüllen sind; diese werden von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht. Praktisch empfiehlt es sich, bereits jetzt einen Barrierefreiheit-Check der eigenen Webseiten und Apps durchzuführen und nötige Anpassungen umzusetzen. Häufige Maßnahmen sind z. B. Strukturierung des HTML-Codes, Einbau von Alternativtexten, Verbesserungen bei Formularen und die Bereitstellung barrierefreier PDFs.
Anforderungen an Produkte und technische Geräte
Für die genannten Produktkategorien (z. B. Smartphones, Automaten, Router) bedeutet das Gesetz, dass neue Geräte barrierefrei designt und ausgestattet sein müssen. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte ab dem Stichtag den vorgeschriebenen Barrierefreiheitsanforderungen genügen und ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Produkte, die unter das BFSG fallen, dürfen ab 28. Juni 2025 nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitskriterien erfüllen. Dazu gehört auch, dass:
- eine formale EU-Konformitätserklärung vorliegt (das Produkt entspricht den Anforderungen), und
- das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, die die Erfüllung der Barrierefreiheit signalisiert.
Dies macht deutlich, dass Barrierefreiheit ähnlich wie Sicherheit oder Gesundheitsschutz als Produktqualität behandelt wird, die vor Marktzugang geprüft werden muss. Händler und Importeure solcher Produkte tragen ebenfalls Verantwortung: Sie dürfen nach dem Datum nur noch konforme Ware in Verkehr bringen.
Für Dienstleistungen (wie Webshops, digitale Bankdienste etc.) gibt es kein CE-Zeichen, aber auch hier gilt: Ab Juni 2025 dürfen diese Services nur angeboten werden, wenn sie die BFSG-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Unternehmen müssen also ihre laufenden digitalen Angebote entsprechend umgestellt haben. Bei Verstößen können Aufsichtsbehörden einschreiten – von Aufforderungen zur Nachbesserung bis hin zu Bußgeldern reicht der Sanktionskatalog nach BFSG§§22–31 (Details sind in den Leitlinien des BMAS erläutert).
Ausnahmen: Kleinstunternehmen und unverhältnismäßige Belastungen
Nicht alle Unternehmen müssen die neuen Pflichten erfüllen. Wichtigste Ausnahme sind Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (bzw. 2 Mio. € Jahresbilanzsumme) gelten als Kleinstunternehmen. Anbieter von Dienstleistungen, die unter diese Definition fallen, sind vom BFSG ausgenommen und müssen ihre Services nicht barrierefrei gestalten. Ein kleiner Online-Händler oder Handwerksbetrieb unterhalb dieser Schwelle ist also nicht direkt verpflichtet, seinen Webshop nach BFSG-Maßstäben umzubauen. Achtung: Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte (im Sinne des BFSG) herstellen oder vertreiben, fallen doch unter das Gesetz. Ein Start-up mit <10 Mitarbeitern, das z. B. ein Hardware-Gerät wie einen neuen Router auf den Markt bringt, muss die Produktanforderungen also erfüllen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Härtefallklauseln: Wenn die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Einzelfall technisch unmöglich ist oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung für das Unternehmen führen würde, können Ausnahmen geltend gemacht werden. Allerdings sind die Hürden dafür hoch – die Wesensmerkmale des Produkts dürfen nicht grundlegend verändert werden müssen, und die Belastung muss nachweislich unverhältnismäßig sein. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen und erfordert in der Praxis eine Prüfung und Begründung. Die BMAS-Leitlinien zum BFSG liefern hierzu Beispiele und Hinweise, wann eine solche Ausnahme greifen könnte. Unternehmen können sich also nicht einfach pauschal auf “zu hoher Aufwand” berufen, sondern müssen konkret nachweisen, warum Barrierefreiheit in ihrem speziellen Fall nicht voll umsetzbar ist. Gegebenenfalls werden dann Ersatzmaßnahmen erwartet, um zumindest teilweise Barrieren abzubauen.
Fristen und Übergangsregelungen
Stichtag: Ab dem 28. Juni 2025 gelten die BFSG-Vorgaben verbindlich. Es gibt jedoch einige Übergangsfristen und Stufen, um den Wechsel zur Barrierefreiheit in bestimmten Fällen zu erleichtern:
- Neue Websites und Apps: Alle neuen digitalen Angebote, die nach dem Stichtag an den Start gehen, müssen von Anfang an barrierefrei sein. Hier gibt es keine Schonfrist. Ebenso müssen bestehende Websites, Online-Dienste und Apps bis spätestens zu diesem Datum angepasst werden, wenn sie in den Anwendungsbereich fallen. Es ist also für bestehende Online-Shops oder Service-Plattformen kein weiterer Aufschub vorgesehen – Unternehmen sollten die Umstellung bis Juni 2025 abgeschlossen haben.
- Vorhandene Geräte und Produkte: Produkte (Geräte, Hardware), die ein Unternehmen bereits vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz oder im Sortiment hatte, dürfen übergangsweise weiter genutzt bzw. verkauft werden. Konkret erlaubt § 38 BFSG, dass solche bereits im Verkehr befindlichen Geräte bis zum 27. Juni 2030 weiterhin benutzt und angeboten werden dürfen. Beispiel: Ein Händler kann Lagerbestände eines 2024 erschienenen Smartphones, das noch nicht alle BFSG-Kriterien erfüllt, bis 2030 abverkaufen. Ein Unternehmen kann intern noch alte E-Reader oder Computer einsetzen, ohne bis 2025 sofort alles austauschen zu müssen. Aber: Neue Modelle, die nach dem 28.6.2025 auf den Markt kommen, müssen direkt BFSG-konform sein.
- Laufende Verträge/Services: Ähnlich gibt es eine Übergangsregel für laufende Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden. Diese dürfen unverändert bis zum Vertragsende weiterlaufen, spätestens jedoch bis zum 27. Juni 2030. Beispiel: Hat ein Kunde 2024 ein Abo für einen Streaming-Dienst oder eine Online-Bibliothek abgeschlossen, muss dieser bestehende Vertrag nicht 2025 sofort angepasst werden; er kann bis zum Ende oder maximal bis Mitte 2030 in der alten Form weitergeführt werden. Neue Verträge ab Juli 2025 müssen allerdings die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
- Selbstbedienungs-Terminals: Für bereits installierte Selbstbedienungsautomaten (Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Kioske etc.) gilt eine längere Frist. Geräte, die vor dem 28. Juni 2025 installiert wurden und damals den geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen bis zum Ende ihrer Lebensdauer genutzt werden – maximal jedoch 15 Jahre ab Inbetriebnahme. Das heißt, spätestens 15 Jahre nach dem Installationsdatum muss auch ein alter Automat ersetzt oder barrierefähig nachgerüstet sein. In der Praxis bedeutet dies z. B., dass ein Fahrkartenautomat von 2015 etwa bis 2030 genutzt werden darf, einer von 2024 bis etwa 2039, sofern er vorher nicht ausgetauscht wird.
Zusammengefasst: Ab Mitte 2025 müssen alle neuen Produkte und Services barrierefrei sein. Bestandsprodukte und laufende Angebote haben begrenzte Aufschubfristen (bis 2030, in Spezialfällen bis 2040), um eine schrittweise Anpassung zu ermöglichen. Keine Übergangszeit gibt es jedoch für die Webseiten, Online-Shops und digitalen Services an sich – diese müssen zum Stichtag barrierefrei verfügbar sein. Die Übergangsfristen beziehen sich vor allem auf bereits vorhandene Geräte und vertragliche Verpflichtungen, nicht darauf, dass man mit der Website-Überarbeitung bis 2030 warten dürfte.
Praktische Auswirkungen für die Privatwirtschaft
Für viele Unternehmen – insbesondere im E-Commerce und Dienstleistungssektor – bedeutet das BFSG einen erheblichen Anpassungsbedarf in der digitalen Präsenz. Online-Händler, Banken, Versicherungen, Verkehrsanbieter, Telekommunikationsfirmen und andere müssen ihre Websites und Apps technisch und inhaltlich überprüfen und gemäß den Barrierefreiheitsstandards überarbeiten. In der Praxis heißt das z. B.: Webentwickler müssen Barrierefreiheits-Features einbauen (Alternativtexte, korrekte HTML-Struktur, ARIA-Labels etc.), Designer achten auf kontrastreiche Gestaltung, Redakteure schreiben verständliche Texte. Formulare zur Buchung oder Online-Kaufabwicklung sind so zu gestalten, dass auch Menschen mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen sie fehlerfrei bedienen können. Gegebenenfalls müssen auch PDF-Dokumente oder andere Downloads in barrierefreie Form gebracht werden. Unternehmen sollten sich intern das Know-how aneignen oder externe Beratung nutzen, um die WCAG-Kriterien umzusetzen – z. B. durch Schulung von Mitarbeitern oder Einschaltung von Accessibility-Spezialisten.
Für Hersteller technischer Produkte heißt es, schon in der Entwicklungsphase auf inclusive Design zu setzen. Beispielsweise sollte ein neues Smart-TV-Menü von Haus aus mit Screenreadern navigierbar sein, ein Geldautomat sowohl taktile Markierungen als auch Sprachführung bieten, oder ein Smartphone über Bedienhilfen verfügen (wie Screenreader, Kontrastmodi, etc.). Auch Gebrauchsanleitungen und Support müssen barrierefrei zugänglich sein (z. B. Handbücher in Screenreader-lesbarem Format). Diese Anforderungen sind nun keine Kür mehr, sondern Pflicht für die Marktzulassung.
Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich sind zwar ausgenommen, dennoch kann Barrierefreiheit auch für sie Wettbewerbsvorteile bringen. Eine barrierefreie Website ist oft besser auffindbar (Stichwort SEO), lädt zu Kundenzufriedenheit ein und erschließt neue Kundenkreise (z. B. ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung als Kunden). Unabhängig von der rechtlichen Pflicht lohnt es sich also, Barrierefreiheit mitzudenken.
Fazit: Das BFSG stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor und fordert von Unternehmen, digitale Barrierefreiheit bis 2025 umzusetzen. Neben der Vermeidung rechtlicher Risiken (z. B. behördlicher Sanktionen) bringt die barrierefreie Gestaltung auch praktische Vorteile: Sie verbessert die Nutzbarkeit insgesamt, erhöht die Reichweite der Angebote und demonstriert gesellschaftliche Verantwortung des Unternehmens. Das BFSG liefert damit einen klaren Rahmen für Inklusion in der Privatwirtschaft und wird voraussichtlich die digitalen Standards künftig prägen. Weitere Details – etwa technische Spezifikationen und branchenspezifische Hinweise – können den offiziellen Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit entnommen werden. Diese bieten eine vertiefende Grundlage, auf der Unternehmen nun aufbauen können.
Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BGBl. 2022 I S. 959); BFSG-Verordnung (BGBl. 2022 I S. 1043); FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit; Informationen von Branchenverbänden (Handwerk, Handel).