Sicherlich haben Sie sich schon einmal gefragt, wie im Falle einer Abmahnung, die abmahnenden Rechtsanwälte an Ihre persönlichen Daten kommen. Beim Down- und Upload einer Datei in einem Filesharing-Netzwerk sind die IP-Adressen der Teilnehmer leicht einsehbar und für jeden protokollierbar. Dies machen sich die Rechteinhaber zunutze. Sie arbeiten mit Firmen zusammen, die den ganzen Tag nichts anderes tun, als das Internet nach Dateien abzusuchen. Dabei speichern sie diejenigen IP-Adressen, die diese Dateien herunterladen und wieder anbieten.

Der Beschluss

Gegen den Inhaber der jeweiligen IP-Adresse hat der Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG. Da dieser Anspruch kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn die hinter der IP-Adresse stehende Person bekannt ist, muss hier auf die sogenannten Verbindungsdaten der Internetprovider zurückgegriffen werden. Da ein solcher Rückgriff oder eben die Herausgabe der Verbindungsdaten ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf das Fernmeldegeheimnis ist, unterliegt es dem sogenannten Richtervorbehalt. Das heißt, die Verbindungsdaten dürfen nur herausgegeben werden, wenn ein Richter einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Geregelt ist auch dies in § 101 UrhG, allerdings in Abs. 9. Wenn also der Rechteinhaber bei Gericht vorträgt, dass eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße vorliege, dann wird das Gericht einen entsprechenden Beschluss erlassen, der Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten herausgeben und dann bekommen Sie eine Abmahnung.

Mitte diesen Jahres erließ das LG Köln (Az. 230 O 49/10) einen entsprechenden Beschluss, worauf eine ältere Dame eine Abmahnung erhielt. Da nicht sie selbst, sondern höchstens ihre elfjährige Enkeltochter diese Urheberrechtsverletzung begangen habe, so die Dame in ihrem Schreiben an das OLG Köln, sehe sie nicht ein, für solche „Kindermusik“ eine so hohe Summe zu zahlen. Im Übrigen könne sie nicht verstehen, dass der Telekommunikationsanbieter Informationen über ihren Anschluss weitergegeben und das Landgericht dies auch noch erlaubt habe.

Die Beschwerde

Das OLG wertete dieses Schreiben als eine Beschwerde gegen den vom Landgericht erlassenen Beschluss. Mit den einzelnen verfahrensrechtlichen Einzelheiten möchte ich Sie jetzt nicht langweilen- darüber können wir gern in der Kommentarfunktion diskutieren – aber letztlich erkannte das OLG (Az. 6 W 82/10) an, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des LG „beschwert“ war und die Beschwerde daher zulässig.

Das OLG machte deutlich, dass die Beschwerde nur auf solche Umstände gestützt werden können, die auch Gegenstand des Beschlussverfahrens gewesen sind. Der Beschwerdeführer kann sich also nicht darauf berufen, dass die Urheberrechtsverletzung im Zweifel durch jemanden anderen begangen wurde, oder aber, dass die IP-Adresse durch den Internetprovider falsch zugeordnet wurde. Gegenstand des Verfahrens sind in diesem Zusammenhang gewesen, OB von einem Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat und ob diese in einem GEWERBLICHEN Ausmaß geschehen ist. Denn nur dann darf der Beschluss erlassen und der Telekommunikationsanbieter zur Herausgabe der Daten verpflichtet werden.

In dem vom OLG Köln verhandelten Verfahren kam das Gericht zu dem Schluss, dass ein solches Ausmaß hier nicht mehr vorliege, da das heruntergeladene Stück schon anderthalb Jahre auf dem Markt und daher nicht mehr in der unmittelbaren Vermarktungssituation gewesen sei.

Das Ergebnis dieser Erkenntnis besteht darin, dass der vom LG Köln erlassene Beschluss die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzte und deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen. Dies wiederum führte dazu, dass der Rechteinhaber die vom Telekommunikationsanbieter erlangten Daten nicht verwenden durfte um die Rechte geltend zu machen. Ein Klageverfahren gegen die Anschlussinhaberin war daher nicht mehr möglich.

Fazit

Obwohl das OLG Köln aufgrund des allgemeinen Interesses an einer einheitlichen Rechtsprechnung die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat, sehe ich auch hier wieder einen Grund mehr, jede einzelne Abmahnung ganz genau zu überprüfen.

Auch in dieser Hinsicht beraten wir Sie gern. Auch bundesweit.