In einem neuen Urteil (BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 109/23) konkretisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen für immateriellen Schadenersatzansprüche aufgrund von Datenschutzverstößen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen und Unternehmen, die mit sensiblen Daten umgehen.
Sachverhalt und Hintergrund
Der Kläger hatte vom Beklagten zunächst einen Aufkleber bestellt und erhielt wenig später eine Werbe-E-Mail, ohne dem ausdrücklich zugestimmt zu haben. Die Klage zielte auf Unterlassung und die Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ nach Art. 82 DSGVO ab, da der Kläger einen Kontrollverlust über seine Daten befürchtete und sich in seinen Rechten verletzt sah. Zwar erkannte das Gericht einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, jedoch lehnte es den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz ab.
Kernaussagen des Urteils
1. Kein Ersatz ohne konkreten Schaden
Ein reiner Verstoß gegen die DSGVO begründet noch keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Betroffene müssen einen konkreten Schaden belegen können. Das kann etwa ein klar nachweisbarer Kontrollverlust über personenbezogene Daten sein, den der Gerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung (unter Bezugnahme auf EuGH-Urteile) besonders heraushebt.
2. Bedeutung des Kontrollverlusts
Auch wenn ein kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über Daten unter bestimmten Umständen als immaterieller Schaden angesehen werden kann, müssen Betroffene diesen Verlust glaubhaft darlegen. Ein rein hypothetisches Risiko oder eine allgemeine Befürchtung reichen nicht aus.
3. Fehlende Schmerzensgeld-„Bagatellgrenze“
Laut BGH darf Schadenersatz nicht von einer festgelegten Bagatellgrenze abhängig gemacht werden. Dennoch ist ein messbarer Schaden erforderlich. Bloße Unannehmlichkeiten oder das subjektive Empfinden eines Kontrollverlusts begründen keinen Anspruch, wenn sich dies nicht konkret nachweisen lässt.
Folgen für Unternehmen und Verbraucher
- Unternehmen sollten verstärkt darauf achten, rechtskonform mit personenbezogenen Daten umzugehen und die erforderlichen Einwilligungen nachweisen zu können. Ein DSGVO-Verstoß kann zwar nicht automatisch zu Schadenersatz führen, ist aber dennoch riskant und kann in anderen Konstellationen zu finanziellen Folgen führen.
- Verbraucher müssen sich im Klaren sein, dass sie für die Geltendmachung immaterieller Schäden mehr darlegen müssen als nur das Vorliegen eines Verstoßes. Ein nachweisbarer Kontrollverlust oder dessen nachvollziehbare konkrete Befürchtung ist dabei der Schlüssel.
Beratung und Unterstützung
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