Eine böse Überraschung erlebte ein Mandant in der letzten Woche. Er öffnete den Briefkasten und es flatterte ihm eine urheberrechtliche Abmahnung der Kollegen BaumgartenBrandt aus Berlin entgegen, weil er angeblich in der Tauschbörse BitTorrent den Film „Antichrist“ herunter geladen haben soll. Eine Überraschung war es für ihn deshalb, weil er, nachdem ihn sein Computer vor etwa einem Jahr im Stich gelassen hatte, er beim Neuaufsetzen des Rechners, das P2P Tauschprogramm nicht wieder installiert hatte.

So war es denn auch. Die von den Kollegen behauptete Rechtsverletzung des Mandanten stammt aus dem Oktober des vergangenen Jahres. Ob die Abmahnung denn jetzt noch berechtigt sei, fragte mich der Mandant.

Die Antwort ist: Ja, das ist sie!

Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Urhebergesetz sind dort in § 102 UrhG geregelt. Danach sind auf die Verjährung dieser Rechte die Vorschriften im fünften Abschnitt des ersten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar. Das heißt, die allgemeinen Verjährungsregelungen in den §§ 194 ff BGB.

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Diese Frist beginnt laut § 199 BGB auch im Falle von Urheberrechtsverletzungen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt für die im Oktober 2009 begangene Urheberrechtsverletzung beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2009. Die Verjährung tritt dann am 31. Dezember 2012 ein. So lange können also Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht werden.

Wenn wir also einmal zurückrechnen, könnten theoretisch sogar noch Verletzungshandlungen abgemahnt und Schadensersatz geltend gemacht werden für Handlungen, die im Jahr 2007 erfolgten!

Allein der Umstand, dass Sie inzwischen keine Tauschbörsen mehr auf Ihrem Rechner haben, kann Sie leider nicht davon schützen, für in der Vergangenheit begangene Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden.