Briefeflut von Debcon
Allgemein, IT-Recht Januar 31st, 2012Vor einer knappen Woche hatte ich darüber berichtet, dass wohl die Firma Debcon nun das Forderungsinkasso für die Abmahnungsmandanten der Rechtsanwälte U+C übernommen haben.
Nach dem sich dies in den letzten Tagen immer mehr heraus kristallisierte muss heute eine wahre Briefflut von Debcon über von U+C abgemahnten Menschen hereingebrochen sein. Nicht nur das bei uns und bei unseren Kollegen Postvolumen, sondern auch die Zugriffe auf die Homepage mit Suchbegriffen, die auch den Namen „Debcon“ enthalten, sprechen hier eine deutliche Sprache.
Interessanter Weise fordern sämtliche Schreiben den gleichen Betrag. Unabhängig davon welches Werk heruntergeladen wurde, setzt sich die Forderung durch die Bank wie folgt zusammen:
[table "11" not found /]
Ebenfalls interessant: Es wird behauptet, die Mandantschaft hätte sich bei den Kollegen U+C nie gemeldet. Stimmt nicht…
In unseren Antwortschreiben weisen wir freundlich aber bestimmt darauf hin, dass in Forderungen in keinster Weise unbestritten sind und warten nun ab, ob denn tatsächlich eine Klage erfolgt oder aber auch nicht. Sollten Sie nicht wissen, wie Sie auf dieses Schreiben reagieren sollen: Wir helfen Ihnen gern.
Februar 1st, 2012 at 08:39
Interessant ist auch die Frage nach den RI.
Wie man lesen kann werden diese in den „Forderungen“ von Debcon gerne ausgetauscht, zusammengefasst zu einem ec. Weitere Fragen tun sich seitens der „Zahlungsmöglichkeiten“. Einige Betroffene bekommen 50% Rabatt andere wieder nicht.
Ist es in Erfahrung zu bringen ob es mit einer Beauftragung eines AW zu tun hat?
Auch zu den Beträgen die exorbitant hoch sind sollte man über eine Betrugsanzeige nachdenken.
Februar 1st, 2012 at 09:22
Bisher sind mir persönlich noch keine Fälle untergekommen, in denen Debcon die Forderungen mehrerer RI (= Rechteinhaber – zur Erläuterung für Menschen die nicht regelmäßig in der Netzwelt lesen ;-)) zusammengefasst hat. Ich glaube auch nicht, dass das zulässig wäre. Ich weiß aber das das aufgetreten ist, aus dem Netzwelt-Forum.
Auch „Rabatte“ sind mir in den von mir vertretenen Fällen noch nicht aufgetreten. Es kann also mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nichts zu tun haben, weil meine Mandanten ja von vorn herein anwaltlich vertreten waren.
Ich habe eher das Gefühl, dass U+C sämtliche Fälle, in denen keinerlei Zahlung erfolgt ist, abgegeben hat und nun diese „Schuldner“ angeschrieben werden ohne Rücksicht auf Verluste. Es ist ja aber auch nicht Sinn und Zweck eines Inkassounternehmens die Berechtigung der Forderungen zu prüfen. Die treiben nur ein.
Februar 9th, 2012 at 14:21
Die mit der Prüfung der Sachen beauftragen Anwälte sollten sich einmal die „Vollmacht“ genauer ansehen, die urmann + Coll. vorlegen. Diese enthalten keine Unterschrift. Nach hM ist die Erteilung Prozesshandlung (§ 80 ZPO)Persönliche Unterschrift ist daher zwingend. Damit sind alle Abmahnungen von u+C unwirksam. Nach LG Hamburg entstehen bei unwirksamer Abmahnung keine Anwaltsgebühren. Nach unstreitiger Feststellung des LG Bamberg ist Id kein „Fingerabdruck“ sondern wird mehrmals vergeben. Auch hat das W-lan trotz Sicherung Sicherheitslücken.
Gruss j. Mayen
Februar 10th, 2012 at 09:56
Hallo Herr Mayen,
für Prozesshandlungen ist es sicherlich richtig, dass nach § 80 ZPO ein Prozessvollmacht bestehen und bei Verlangen auch Vorgelegt werden muss. Allerdings handelt es sich bei den Abmahnungen, welche die Kollegen U+C versendet haben, nicht um Prozesshandlungen. Der BGH hat schon im Jahre 2010 entschieden, dass eine Originalvollmacht nicht beigefügt werden muss, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Und dies ist in diesen Fällen zumeist der Fall.
MfG
Simone Winkler
März 19th, 2012 at 16:06
Interessante und informative Beiträge. Super, danke! Gruß, Marie