Bundesverwaltungsgericht: Telefonwerbung ohne Einwilligung bleibt unzulässig – selbst im Lichte der DSGVO

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. BVerwG 6 C 3.23) bestätigt, dass die telefonische Ansprache von Zahnarztpraxen zu Werbezwecken ohne deren vorherige Einwilligung auch nach Inkrafttreten der DSGVO rechtswidrig bleibt. Für Unternehmen bedeutet das: Die Grenzen des sogenannten „berechtigten Interesses“ sind enger, als viele vermuten.

Hintergrund des Falls

Eine auf den Ankauf von Edelmetallresten spezialisierte Firma nutzte öffentlich zugängliche Kontaktdaten aus Branchenverzeichnissen, um Zahnarztpraxen telefonisch zu kontaktieren. Ziel war es, gewerbliche Angebote zu unterbreiten – also klassische Kaltakquise. Das Problem: Die Betroffenen hatten dieser Nutzung ihrer Daten nicht zugestimmt.

Bereits 2017 hatte die zuständige Datenschutzbehörde die Praxis untersagt und die Löschung der gespeicherten Daten angeordnet. Die Firma wehrte sich dagegen – zunächst unter Berufung auf das damals geltende Bundesdatenschutzgesetz, später mit Verweis auf die seit 2018 gültige DSGVO.

Argumentation der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass sich die Rechtslage durch die DSGVO grundlegend geändert habe. Insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – die Regelung zum „berechtigten Interesse“ – erlaube eine flexible Interessenabwägung, die ihre Werbepraxis rechtfertige. Man könne bei geschäftlich veröffentlichten Kontaktdaten nicht von einem hohen Schutzinteresse der Betroffenen ausgehen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Gericht wies die Revision der Klägerin zurück. Dabei stellte es klar:

  • Auch unter der DSGVO ist eine telefonische Werbeansprache ohne Einwilligung rechtswidrig.
  • Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wonach Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unzulässig sind, bleibt weiterhin relevant – auch im Kontext des Datenschutzrechts.
  • Art. 95 DSGVO regelt, dass bestehende spezialgesetzliche Vorschriften, wie etwa das UWG, neben der DSGVO bestehen bleiben.
  • Zahnarztpraxen, die Telefonnummern veröffentlichen, tun dies zur Erreichbarkeit für Patienten – nicht zur Kontaktaufnahme durch gewerbliche Händler.
  • Es liegt weder eine mutmaßliche Einwilligung noch ein überwiegendes berechtigtes Interesse der werbenden Firma vor.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein klares Signal an werbetreibende Unternehmen: Selbst wenn es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt, sind deren Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen der DSGVO und des UWG stark eingeschränkt. Der Rückgriff auf das „berechtigte Interesse“ greift insbesondere bei werblicher Telefonakquise ohne ausdrückliche Zustimmung nicht. Datenschutz und Wettbewerbsrecht greifen hier ineinander.

Fazit: Datenschutzkonforme Werbung braucht klare Regeln

Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil eine klare Absage an aggressive Werbemaßnahmen ohne Einwilligung. Auch geschäftlich genutzte Telefonnummern sind datenschutzrechtlich geschützt. Wer hier Fehler macht, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsverluste.

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