Cloud Computing – Nutzungsrechte
Allgemein, Internetrecht, IT-Recht September 28th, 2011Ein weiterer sehr wichtiger Punkt, um den es im Zweifel richtig Streit geben kann, ist die Frage der Nutzungsrechte des angebotenen Services, insbesondere in der Form der Software as a Service. Wie so oft im rechtlichen Bereich werden hier die verschiedensten Ansichten zu einem urheberrechtlichen Problem, an welches man im ersten Moment gar nicht denkt: Die Frage der Vervielfältigung der Software durch ihre Nutzung.
Die einzelnen Ansichten möchte ich Ihnen der Vollständigkeit halber hier kurz vorstellen.
Vervielfältigung der Software
Nach § 69 c UrhG hat allein der Urheber das Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form zu gestatten. Zum Teil wird nun vertreten, dass während der Benutzung der als Service bereitgestellten Software genau dies passiert, die Vervielfältigung der Software als Kopie auf dem Rechner des Nutzers.
Vervielfältigung als technische Voraussetzung
Eine andere Meinung wendet auf SaaS nicht den § 69 a UrhG, sondern § 44 a UrhG an. Nach dieser Vorschrift ist eine Vervielfältigung dann zulässig, wenn sie vorübergehend ist und eine Begleiterscheinung oder auch Voraussetzung für die vertragsgemäße Erbringung einer Leistung ist. Da die Software im Rahmen von SaaS nicht benutzt werden kann ohne dass eine Kopie auf dem benutzten Rechner erstellt wird, ist ihre Nutzung meines Erachtens von dieser Vorschrift auch ohne die ausdrückliche Einräumung von Nutzungsrechten gedeckt.
Vervielfältigung in der Cloud
Eine wieder andere Meinung vertritt, dass die Vervielfältigung der Software gar nicht auf dem Rechner des Users stattfindet, sondern allein in der Cloud. Da diese aber dem Kompetenzbereich des Anbieters fällt, ist eine Einflußnahme durch den Benutzer gar nicht möglich.
Konsequenzen
Bedeutung erlangt dieser Streit dann, wenn es zum Beispiel darum geht, wie viele Enduser gleichzeitig die SaaS benutzen. Vertritt man die erste Meinung, muss der Anbieter zu jeder einzelnen „Vervielfältigung“ sein Einverständnis geben, das heißt, es muss ausdrücklich geregelt sein, wie viele User gleichzeitig mit der Software arbeiten können. Folgt man den Ansichten zwei und drei hat man dieses Problem nicht, da die „Vervielfältigung“ der Software dort entweder durch den § 44 a UrhG gedeckt ist, oder aber gar in der Cloud und damit nicht beim User geschieht.
Gerichtlich entschieden ist dieser Streit noch nicht, da auch hier, wie schon im ersten Artikel dieser Reihe erwähnt, noch keine entsprechende Rechtsprechung vorhanden ist.
Fazit
Um also Probleme an dieser Stelle von vornherein auszuschließen, sollten Sie in Ihrem Cloud Computing Vertrag ebenfalls regeln
- auf wie vielen Plätzen gleichzeitig mit der Software gearbeitet werden darf und
- ob die Nutzungsrechte von einem auf einen anderen User übertragen werden dürfen.
Hier finden Sie die anderen Artikel zu diesem Thema:
- Eindeutige Leistungsbeschreibung
- Service Level Agreement
- Anbieterkontrolle
- Nutzungsrechte
- Change-Management
- Sperrrechte des Anbieters
- Datenschutz und Datensicherheit
- Reglungen zur Auftragsdatenverarbeitung
- Laufzeiten und Kündigungsfristen
- Verpflichtungen des Anbieters bei Vertragsende
- Vereinbarung deutschen Rechts
September 25th, 2011 at 17:14
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April 30th, 2012 at 09:17
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