Cloud Computing – Warum individuelle Verträge sinnvoll sind
Allgemein September 25th, 2011Jetzt, wo sich der erste Hype um das Thema Cloud Computing etwas gelegt hat und die ernsthafte Arbeit beginnt, häufen sich die Anfragen, wie das Ganze denn rechtlich zu beurteilen wäre und was man zu beachten hat. Um den alten Briest zu zitieren:
Das ist ein weites Feld.
Aus diesem Grunde werde ich mich mit diesen Thema in einer Reihe von Artikeln beschäftigen, von denen dies der erste sein wird. Hinsichtlich der technischen Fragestellungen, ob das Cloud Computing die richtige Strategie für Ihre Unternehmung ist, können Sie sich gern an unseren Kooperationspartner Heuristika wenden. Ich werde mich rein auf die juristischen und wo notwendig auf die betriebswirtschaftlich relevanten Themen beschränken.
Individueller Vertrag oder Nutzungsbedingungen
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob man versuchen sollte, mit dem potentiellen Anbieter einen individuellen Vertrag zu erarbeiten, oder ob man sich auf die bereits vorhandenen Nutzungsbedingungen beschränken kann.
Der erste problematische Grund hinsichtlich der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist der, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den meisten Anbietern um Unternehmen handelt, deren Mutterkonzern in den USA sitzt, amerikanisches Recht als vereinbart gilt. Die bekanntesten Anbieter sind hier Amazon, Microsoft, Salesforce und die GoogleApps.
Diese Vereinbarung ist freilich nur dann von Bedeutung, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Aber ist es nicht immer so? Auf den tatsächlichen ganz genauen Wortlaut eines Vertrages/Nutzungsvereinbarung kommt es insbesondere dann an, wenn man sich streitet. Allerdings führt diese Vereinbarung amerikanischen Rechts dazu, dass auch bei einer eventuellen Zuständigkeit eines deutschen Richters, amerikanisches Recht anzuwenden ist. Eine Einschätzung der Kenntnis dieses Rechts unserer Richter maße ich mir nicht an, aber wir sind uns sicher darüber einig, dass Ihre Chancen Recht zu bekommen erheblich höher sind, wenn sich der Richter auf einem Gebiet bewegt, dass er wirklich kennt und das ist nun einmal das deutsche Recht. Andere Gründe, warum die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen eine schlechte Idee ist, werde ich später darlegen.
Hinzu kommt, dass es derzeit keine bekannte Rechtsprechung zum Thema Cloud Computing gibt, an denen sich die Richter orientieren könnten. Dafür ist dieser Bereich schlicht zu jung.
Die Frage ob Vertrag oder Nutzungsbedingungen kann auch schnell eine Frage der Haftung werden, denn es gibt die eine oder andere Vorschrift, die eine ordnungsgemäße Organisation einer Unternehmung vorschreibt. Zu nennen wären da insbesondere § 91 II AktG und § 43 GmbHG – möchten Sie für etwas haften, worauf Sie keinen Einfluss hatten?
Letztlich ist das Thema Gewährleistung in den vorhandenen Nutzungsbedingungen nur sehr fragmentarisch geregelt und in Anbetracht der Wichtigkeit Ihrer Daten für Ihr Unternehmen, sollte dies ein Punkt sein, der ausführlich geregelt ist.
Fazit
Schon diese ersten, sehr fragmentarischen Gedanken sollten Ihnen aufgezeigt haben, dass es mit der Akzeptanz der von den Anbietern vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen im B2B Bereich auf keinen Fall getan ist.
Wenn Sie sich einmal dafür entschieden haben, Cloud Computing in Ihrem Unternehmen einzusetzen, sollten Sie versuchen, mit dem entsprechenden Anbieter einen Vertrag zu schließen, in dem die folgenden Punkte ausdrücklich geregelt sind:
- Eindeutige Leistungsbeschreibung
- Service Level Agreement
- Anbieterkontrolle
- Nutzungsrechte
- Change-Management
- Sperrrechte des Anbieters
- Datenschutz und Datensicherheit
- Reglungen zur Auftragsdatenverarbeitung
- Laufzeiten und Kündigungsfristen
- Verpflichtungen des Anbieters bei Vertragsende
- Vereinbarung deutschen Rechts
Sollten die Links noch nicht funktionieren, kommen Sie bitte in den nächsten Tagen wieder, die Artikel werden nach und nach veröffentlicht.
September 26th, 2011 at 09:01
[…] Aus dem Leben einer Bergedorfer Anwaltskanzlei « Cloud Computing – Warum individuelle Verträge sinnvoll sind […]
September 28th, 2011 at 09:16
[…] entschieden ist dieser Streit noch nicht, da auch hier, wie schon im ersten Artikel dieser Reihe erwähnt, noch keine entsprechende Rechtsprechung vorhanden […]
Juli 19th, 2012 at 13:48
[…] Sie sich an meine Artikel zum Cloud Computing? Darin habe ich Ihnen empfohlen, dass Sie einen Vertrag über die Nutzung von Cloud Angeboten immer […]