Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 10 A 5385/22) vom 19.03.2025 bringt Klarheit – und zugleich Handlungsdruck – für Website-Betreiber in Deutschland. Im Zentrum steht die Gestaltung von Cookie-Bannern und die Einwilligung zur Datenverarbeitung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass viele aktuelle Praktiken in Sachen Cookie-Zustimmung nicht den Anforderungen der DSGVO und des TTDSG entsprechen.
Der Streitfall: Cookie-Walls, Einwilligung und Google Tag Manager
Ein Verlagshaus aus Niedersachsen sah sich mit einer Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten konfrontiert. Dieser hatte kritisiert, dass auf der Website des Unternehmens – unter anderem durch die Verwendung eines zweistufigen Cookie-Banners – keine wirksamen Einwilligungen zur Datennutzung eingeholt wurden. Auch der Einsatz des Google Tag Managers erfolgte ohne entsprechende Zustimmung der Nutzer.
Das Gericht bestätigte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Besonders kritisch wurde bewertet, dass das Banner die Besucher faktisch zur Einwilligung dränge: Auf der ersten Ebene gab es keine echte Ablehnoption, der Button „Akzeptieren & schließen x“ war visuell hervorgehoben, während Alternativen wie „Einstellungen“ weniger auffällig gestaltet waren. Wer seine Daten nicht preisgeben wollte, musste sich mühsam durch Untermenüs klicken – ein klarer Nachteil gegenüber der schnellen Zustimmung.
Freiwilligkeit und Transparenz als rechtliche Messlatte
Die Richter stellten unmissverständlich klar: Eine Einwilligung ist nur dann gültig, wenn sie freiwillig, informiert und eindeutig erfolgt. Dies sei bei der Gestaltung des Banners nicht der Fall. Nutzer hätten keine gleichwertige Möglichkeit zur Ablehnung der Datennutzung, und wesentliche Informationen – etwa zur Verarbeitung in Drittländern oder der Anzahl beteiligter Drittanbieter – seien nicht ausreichend klar und prominent kommuniziert worden.
Besonders brisant: Selbst wenn Nutzer auf „Auswahl speichern“ klickten, erschien das Banner bei jedem Seitenaufruf erneut – ein technischer Kniff, der offensichtlich Druck aufbauen sollte, doch noch auf „Alle akzeptieren“ zu klicken. Das Gericht wertete dies als „Mürbemachen“ und damit als unzulässige Beeinflussung.
Auch der Google Tag Manager braucht Einwilligung
Ein weiteres wichtiges Signal des Urteils: Auch der Einsatz von Diensten wie dem Google Tag Manager ist nicht pauschal zulässig. Sobald über solche Tools Informationen auf dem Gerät des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden, ist gemäß § 25 TTDSG und Art. 6 DSGVO eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich – auch wenn der Dienst selbst keine unmittelbar sichtbare Funktion für den Nutzer hat.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Das Urteil verdeutlicht: Wer digitale Dienste betreibt, muss höchste Sorgfalt auf die Gestaltung von Einwilligungsprozessen legen. Ein rechtssicheres Cookie-Banner benötigt nicht nur klare Informationen auf der ersten Ebene, sondern auch echte Entscheidungsfreiheit. Dark Patterns, Cookie-Walls oder missverständliche Buttons sind nicht nur unzulässig – sie riskieren teure Sanktionen durch Datenschutzbehörden.
Wer sichergehen möchte, dass das eigene Banner allen Anforderungen entspricht, sollte jetzt aktiv werden. Denn nicht nur Abmahnungen und Bußgelder drohen – auch das Vertrauen der Nutzer steht auf dem Spiel.
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