Über einen hochinteressanten Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011 – AZ: 6 W 5/11 – berichtet der Kollege Riegger auf seiner Homepage. Darin hatte das OLG über die Beschwerde eines wegen einer Urheberrechtsverletzung Abgemahnten gegen den Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Verbindungsdaten zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang beschäftigte sich das OLG Köln auch ausführlich mit der Frage, wie zuverlässig denn die von den Rechteinhabern zum Loggen verwendete Software ist. Vermittels dieser Software wird festgestellt, unter welcher IP welche Dateien zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Filesharing-System angeboten werden. Der Abgemahnte legte Beschwerde beim LG Köln gegen den Beschluss zur Auskunftserteilung ein. Nachdem das Landgericht dieser nicht abgeholfen hatte, legte es die Beschwerde dem Oberlandesgericht vor.

Das Problem

Das Problem welches die Richter des OLG mit dieser Sache hatten war die folgende: Viele Internetprovider trennen spätestens nach 24 Stunden die Verbindung zwischen dem Kunden und dem Internet. Bei der Wiederherstellung der Verbindung wird dem Kunden dann auch eine neue IP-Adresse zugewiesen. Dies geschieht auch, wenn der Kunde selbst die Internetverbindung kappt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde nach dieser Zwangstrennung oder der eigenhändigen Trennung die selbe IP wieder zugewiesen bekommt, ist verschwindend gering.

Dennoch tauchten in dem zur Beantragung des Beschlusses vorgelegten Logging-Files eine bestimmte IP-Adresse mehrere Male für verschiedene Zeitpunkte auf.

Der Rechteinhaber

Die Rechteinhaber beriefen sich darauf, dass das beteiligte Telekommunikationsunternehmen in gewissen Testläufen schon auf den sogenannten Dual-Stack-Betrieb umgestellt hätte und daher eine Zwangstrennung gar nicht mehr nötig sei. Deshalb wäre die Auflistung der gleichen IP nicht zwingend ein Hinweis darauf, dass das Logging-Verfahren nicht zuverlässig sei.

Zudem wurde eine eidesstattliche Versicherung beigebracht, in der versichert wurde, dass die Software „zuverlässig“ laufe.

Die Meinung des OLG Köln

Diese Überlegungen führten dazu, dass das OLG die Beschwerde für begründet hielt. Denn ein Auskuftsanspruch nach § 101 II 1 UrhG besteht nur, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist. Jedoch sei dies hier nicht gegeben. Denn die mehrfache Auflistung verschiedner IP-Adressen an unterschiedlichen Tagen führe dazu, dass hier erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Logging-Software entstünden und damit eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht mehr nachgewiesen werden könne.

Hinsichtlich der eingereichten eidesstattlichen Versicherung führte das OLG aus:

Die ursprünglich vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des mit der Ermittlung beauftragten Unternehmens ist hierzu unergiebig. Sie enthält lediglich die pauschale Behauptung, die Software arbeite „sehr zuverlässig“.

Das beigebrachte Gutachten, so das Gericht, führe nur aus, dass die Software grundsätzlich dazu geeignet sei, Rechtsverletzungen zu ermitteln, nicht aber dass Fehlermittlungen hierbei ausgeschlossen wären.

Fazit

Diese Entscheidung des OLG Köln ist sehr zu begrüßen, denn letztlich ist es genau diese Auskunft der Telekommunikationsanbieter, welche die Rechteinhaber als Beweis für die Störer- oder gar Tätereigenschaft vorlegen.

Zudem zeigt sie auch, dass es ein Fehler ist, sich dem Willen der abmahnenden Kollegen ohne jede Kontrolle der Gegebenheiten zu unterwerfen. Und letztlich zeigt sie auch, das der Gerichtsort Köln für Abgemahnte mitnichten so vernichtend ist, wie uns die Kollegen immer Glauben machen wollen.

Dem Kollegen Riegger meinen Glückwunsch zu dieser Entscheidung!