Datenschutz bei der Veröffentlichung von Kinderaufnahmen

Die Veröffentlichung von Videoaufnahmen im Internet, insbesondere von Kindern, ist ein sensibles Thema, das klare datenschutzrechtliche Vorgaben erfordert. Ein aktueller Fall beleuchtet, welche Schritte notwendig sind, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen.

Der Fall: Unerlaubte Veröffentlichung von Schulaufnahmen

Eine Mutter beschwerte sich, dass Videoaufnahmen einer Musikveranstaltung, an der die Schulklasse ihres Sohnes teilnahm, ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht wurden. Die Veranstaltung fand im Rahmen eines schulischen Projekts statt, und weder die Eltern noch die begleitende Musiklehrerin hatten eine Einwilligung zur Aufnahme oder Veröffentlichung gegeben.

Die Aufnahmen wurden von einem medienschaffenden Dritten erstellt, der vom Veranstalter eingeladen worden war. Laut Aussage des Medienschaffenden sei ihm versichert worden, dass die Aufnahme der Veranstaltung „in Ordnung“ sei. Nachträglich meldete sich die Mutter bei ihm und forderte die Löschung der Aufnahmen, was er auch umgehend umsetzte.

Rechtslage: Einwilligung ist entscheidend

Gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dürfen Aufnahmen von Minderjährigen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden. Hierbei überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Kinder die Berichterstattungsinteressen des Veranstalters. Zudem sind die Betroffenen nach Art. 13 und 14 DSGVO umfassend zu informieren, unter anderem über:

  • Den Verantwortlichen,
  • Den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  • Etwaige Empfänger der Daten,
  • Die bestehenden Betroffenenrechte.

Fehlende Einwilligungen und eine unzureichende Information der Beteiligten stellen klare Verstöße gegen die DSGVO dar.

Empfehlungen zur Vermeidung von Verstößen

Um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen ratsam:

  1. Klärung der Verantwortlichkeit: Vor der Veranstaltung sollte eindeutig festgelegt werden, wer als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO fungiert.
  2. Einholung von Einwilligungen: Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten muss schriftlich vorliegen, bevor Aufnahmen erstellt und veröffentlicht werden.
  3. Informationspflichten erfüllen: Verantwortliche sollten Betroffene über Zweck, Rechtsgrundlage und Empfänger der Daten informieren, z. B. durch Informationsblätter oder Aushänge am Veranstaltungsort.
  4. Schulung der Beteiligten: Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, sollten regelmäßig über die datenschutzrechtlichen Anforderungen informiert werden.

Fazit: Datenschutz ist Kinderschutz

Die Veröffentlichung von Videoaufnahmen, auf denen Kinder erkennbar sind, erfordert ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein. Eine klare Abstimmung zwischen allen Beteiligten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sind unerlässlich.

Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen, sollten Sie eine Verletzung der Rechte Ihrer Kinder feststellen.

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