Datenschutz und Suchmaschinen – Wann besteht ein Löschungsanspruch?

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich in einem aufsehenerregenden Urteil (vom 05.10.2023 – I-16 U 127/22) entschieden, dass die Betreiber einer juristischen Datenbank nicht verpflichtet sind, bestimmte Suchergebnisse zu entfernen. Der Kläger, ein ehemaliger kommunaler Spitzenbeamter, hatte gegen eine Suchmaschine geklagt, die gerichtliche Entscheidungen zu seiner Person anzeigte. Der Fall verdeutlicht die Grenzen des sogenannten „Rechts auf Vergessenwerden“ im digitalen Zeitalter und gibt Unternehmen sowie Betroffenen wichtige Hinweise, welche Rechte und Pflichten sich aus der DSGVO ergeben.

1. Der Hintergrund des Falls

Der Kläger war in der Vergangenheit als technischer Beigeordneter einer Stadt tätig, bevor er aufgrund des Verdachts der Vorteilsannahme suspendiert wurde. Ein daraufhin eingeleitetes Strafverfahren führte zu einer Verurteilung wegen Vorteilsannahme. Obwohl die Strafe vergleichsweise gering war – 90 Tagessätze à 120 Euro – und bereits einige Jahre zurücklag, wurde der Kläger weiterhin in einer juristischen Suchmaschine mit diesen Informationen verknüpft.

Mit Verweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und Art. 17 Abs. 1 DSGVO forderte er die vollständige Löschung der Einträge aus der Suchmaschine. Er argumentierte, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über seinen Fall mit der Zeit abnehme und sein Recht auf Privatsphäre überwiege.

2. Warum das OLG Düsseldorf die Klage abwies

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass kein Anspruch auf Löschung besteht. Die wesentlichen Gründe:

  • Öffentliches Interesse überwiegt: Da der Kläger eine öffentliche Funktion innehatte, besteht ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft an der Zugänglichkeit dieser Informationen.
  • Kein unverhältnismäßiger Eingriff: Die Suchergebnisse wurden in einer juristischen Datenbank angezeigt, die sich vorrangig an Fachkreise richtet und nicht an die breite Öffentlichkeit.
  • Selbstreferenz des Klägers: Der Kläger bewirbt bis heute seine frühere Tätigkeit in öffentlichen Ämtern auf seiner eigenen Website. Damit trage er selbst zur Relevanz dieser Informationen bei.
  • Zeitablauf nicht ausreichend: Auch nach mehreren Jahren bleibt das Informationsinteresse bestehen, insbesondere da die Suchmaschine keine skandalisierenden oder wertenden Inhalte veröffentlicht.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass die DSGVO kein uneingeschränktes Recht auf Löschung gewährt. Vielmehr müssen Datenschutz und Informationsfreiheit gegeneinander abgewogen werden.

3. Bedeutung für Betroffene und Unternehmen

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ nicht absolut ist. Personen, die in der Vergangenheit öffentliche Ämter innehatten oder in einer beruflichen Funktion bekannt sind, können nicht ohne Weiteres eine Löschung ihrer Daten aus Suchmaschinen durchsetzen. Entscheidend ist, ob ein öffentliches Interesse an der Information weiterhin besteht und ob die Darstellung sachlich bleibt.

Betroffene sollten daher genau prüfen, in welchen Fällen ein Antrag auf Löschung erfolgversprechend ist. Unternehmen und Betreiber von Datenbanken wiederum sollten sicherstellen, dass ihre Suchergebnisse den Grundsätzen der DSGVO entsprechen, insbesondere wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Recht auf Löschung oder den Datenschutzbestimmungen haben, stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

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