Der BGH und die gebrauchten Lizenzen
IT-Recht, Urheberrecht März 21st, 2011Wenn Firmen, egal in welcher Größe, sich mit Software versorgen, müssen sie in der Regel eine Lizenz pro Arbeitsplatz kaufen. Diese Lizenzen sind nicht immer ganz preiswert. Manchmal kommt es dann dazu, dass das Management einer Firma entscheidet, eine andere Software einzusetzen. Sei es, weil die Firma aufgekauft wurde und die neue Muttergesellschaft mit einer anderen, nicht kompatiblen Software arbeitet, oder weil es einfach eine Software gibt, die den Bedürfnissen des entsprechenden Unternehmens besser gerecht wird.
Die Lösung?
In diesem Falle muss das Unternehmen wieder Lizenzen kaufen. Dieses Mal eben von der neuen Software. Und die Lizenzen von der vorher genutzten Software? Was ist damit? Hier scheiden sich die Geister. Die einen meinen: Verkaufen, schließlich habe man die Lizenzen legal erworben und nutze sie ja nicht mehr, so dass diese Lizenzen ja durch andere genutzt werden könnten. Die anderen sagen: Nein, verkaufen ist nicht, denn man müsste ja die Software, wenn man sie nur auf einem Datenträger hat, oder gar aus dem Internet herunterlädt für jeden Rechner einmal vervielfältigen und dann speichern.
Der Streitfall
In dem Fall, der nunmehr dem BGH vorliegt ging es darum, dass die Beklagte auf Ihrer Homepage Software und die dazugehörigen Lizenzen zum Verkauf anbot, die sie vorher selbst erworben hatte. Der Software beigefügt war ein notarielles Attest, dass der Vornutzer die Software bei sich komplett deinstalliert hatte und die Software nicht mehr nutze.
Die Klägerin beruft sich in ihrer Unterlassungsklage darauf, dass die Beklagte durch die ständige Vervielfältigung (Speicherung auf den Rechnern der Käufer der gebrauchten Lizenzen) in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingegriffen werde.
Wie sehen das die Gerichte?
Das LG München I, Urteil vom 15. März 2007 – Az. 7 O 7061/06 – und auch das OLG München, Urteil vom 3. Juli 2008 – Az. 6 U 2759/07 – sahen die Sache wie die Kläger. Die Beklagte wollte sich damit aber nicht zufrieden und wandte sich an den BGH.
Dieser wiederum sah zunächst auch die Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers. Wies dann aber darauf hin, dass hier unter Umständen die Regelung des § 69 d Abs. 1 UrhG einschlägig sein könne. Sollte dies der Fall sein, dann wäre eine Zustimmung zur Vervielfältigung des Programms nicht notwendig, wenn diese zur
bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Da mit dieser Vorschrift die Richtlinie 2009/24/EG umgesetzt wird, hat der BGH nun diesen Fall dem EUGH vorgelegt mit der Bitte um Vorentscheidung über die Frage,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist.
Zudem stelle sich hier, so der BGH, die Frage,
ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.
Denn dies hätte zur Folge, dass einmal verkaufte Lizenzen problemlos weiterveräußert werden könnten.
Fazit
Bevor es hier eine rechtskräftige Entscheidung gibt, wird also noch einige Zeit vergehen.
Auch wenn sich inzwischen ein nicht eben kleiner Markt für gebrauchte Softwarelizenzen gebildet hat, vermag ich Ihnen nicht raten, Ihre gebrauchten Lizenzen zu verkaufen, auch wenn es oft aussieht als läge damit ein kleines Vermögen im Unternehmen herum, solange es keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, denn es gibt hier sowohl für die Position der Urheber, als auch die Position der Nutzer der gebrauchten Lizenzen gute Argumente.
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