Letzte Woche hatte ich davon berichtet, dass das Amtsgericht Elmshorn in seinem Urteil vom 19.01.2011 – Az. 49 C 57/10 – entschied, das die Gebühr eines Rechtsanwalts auf 0,8 Gebühren zu senken sei, wenn sich das Schreiben nur aus Textbausteinen zusammensetzt.

Diese Entscheidung finde und fand ich sehr angemessen. Allerdings frage ich mich bei manch einer Abmahnung, ob die überhaupt ein Anwalt zu Gesicht bekommen hat. Gestern zu Beispiel flatterte hier eine Abmahnung der Kollegen Nümann+Lang auf den Tisch, die nicht einmal eine Originalunterschrift sondern eindeutig, an den sichtbaren Pixeln erkennbar, eine eingescannte Unterschrift aufwies.

Die Aufgabe, einen Text aus Bausteinen zusammenzuklicken, an einer Stelle die technischen Daten der Gegenseite einzugeben und dann die als Grafik abgespeicherte Unterschrift des Anwalts drunterzusetzen, kann auch ein Schülerpraktikant erledigen. Dafür braucht es nicht einmal eine gut ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin.

Nach der Nr. 2400 VV RVG ist die Geschäftsgebühr in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr kann danach nur dann verlangt werden, wenn die Sache von der Tätigkeit her umfangreich oder schwierig war. Ganz gleich wie lang die Textbausteine sind: Sie zusammenzustellen ist weder schwierig noch umfangreich. Dies hat das AG Elmshorn ja auch so bestätigt. Ich bin allerdings der Ansicht, dass in Fällen, in denen der zeichnende Anwalt die Abmahnung offensichtlich noch nicht einmal zu Gesicht bekommen hat, hier die unterste Grenze des Gebührenrahmens anzusetzen ist. Unter Zugrundelegung des vom AG Elmshorn festgelegten Streitwertes von 2000 EUR, hätte der Kollege hier einen Gebührenanspruch von sage und schreibe 78,80 EUR. 😉 Dafür lohnt es sich doch, sich seinen Ruf als Abmahnanwalt zu ruinieren, oder?

Fazit

Gerade vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des AG Elmshorn ist es notwendig, dass Sie sich ganz genau überlegen, ob und gegebenenfalls wie viel Sie zahlen wollen. Lassen Sie uns darüber reden.