Der Hostprovider und der ehrverletzende Blogeintrag
Internetrecht, IT-Recht Oktober 25th, 2011Das Internet hat viele Vorteile. Einer davon ist auch, dass man gegebenenfalls auch einmal anonym seine Meinung über dieses und jenes sagen kann. Aber wie immer im Leben hat auch diese Freiheit ihre dunkle Seite. Nämlich dann, wenn jemand dieses Recht missbraucht, um sich in einer ehrverletzenden Art und Weise über einen anderen Menschen äußert.
Aber wenn die Äußerung anonym erfolgte, an wen kann man sich dann wenden, um diese Äußerungen aus der Welt zu schaffen? Über diese Frage hatte heute der BGH zu entscheiden. Dem Urteil vom 25. Oktober 2011 – Az. VI ZR 93/10 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei vielen Anbietern, so auch dem Branchen-Riesen Google ist es möglich, ein anonymes Blog zu eröffnen und darin seine Meinung kund zu tun. Im vorliegenden Fall schrieb der Inhaber dieses Blogs, für dessen Eröffnung nur irgendeine E-Mail-Adresse notwendig ist, über den späteren Kläger Dinge, die dieser zum einen als falsche Behauptungen und zum anderen als Beleidigungen auffasste. Da der Bloginhaber nicht zu ermitteln war, wandte er sich an den Provider, in diesem Falle Google und verlangte die Löschung der Inhalte.
Die Vorinstanzen, das Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009, Az. 325 O 145/08 – und das Hanseatische Oberlandesgericht – Urteil vom 2. März 2010, Az. 7 U 70/09 – gaben dem Kläger Recht, woraufhin die Beklagte dann Revision beim Bundesgerichtshof einlegte.
In seinem Urteil konkretisiert das oberste deutsche Zivilgericht die Voraussetzungen, unter denen ein Provider als Störer haftet, wenn die Beiträge von ihm weder veranlasst noch gebilligt wurde. Danach kann ein Provider nur dann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine der nachfolgenden Pflichten verletzt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2011):
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Nach dieser Konkretisierung der Voraussetzungen hat der BGH das Verfahren an die Berufungsinstanz zurückverwiesen um den Parteien die Möglichkeit zu geben entsprechend vorzutragen.
Fazit
Sollten Sie sich einmal anonymen Anfeindungen ausgesetzt sehen, können Sie sich auch an den Provider des entsprechenden Internetangebotes wenden. Dieser muss dann die oben angegebenen Verpflichtungen erfüllen und die Inhalte im Zweifel löschen. Tut er dies nicht, kann er auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.
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