Gestern habe ich einen Mandanten beraten, der mir folgendes Problem schilderte: Er hatte auf einer Internetplattform eines dieser beliebten Smartphones ersteigert. Auf Grund der Tatsache, dass der zunächst Höchstbietende sein Angebot im letzten Moment zurückgezogen hat, war der dann höchst gebotene Preis für den Verkäufer eher enttäuschend. Unser Mandant überwies das Geld an den Verkäufer und wartete auf sein Handy. Und wartete und wartete und…

Als er den Verkäufer dann anschrieb, wurde ihm mitgeteilt, dass sein Geld angeblich nicht angekommen war. Nach dem er jedoch mit Hilfe seiner Hausbank die Zahlung nachweisen konnte, bekam er dann folgende E-Mail:

Sehr geehrter Herr,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dem iPhone ein tragischer Unfall passiert ist, so dass es zerstört wurde. Ich beauftragte meinen Mann das iPhone zur Post zu bringen. Er hatte den Nachbarshund zur Aufsicht, dieser erschrak, riss meinen Mann ruckartig um, so dass dieser die Treppe herunter stürzte. Dabei fiel das iPhone auf die Straße. Unglücklicherweise fuhr just in diesem Moment ein LKW vorbei der das iPhone unter sich begrub. Mein Mann verletzte sich dabei sehr, so dass wir morgen ins Krankenhaus müssen. Ich habe natürlich sofort die Rücküberweisung Ihres Betrages veranlasst.

Viele Grüße

Wenn Sie sich auf Grund dieser E-Mail veralbert vorkommen, dann sind Sie nicht allein. Der Hintergrund dieser E-Mail dürfte klar sein. Der für das iPhone erzielte Preis war mehr als dürftig (aus Sicht des Verkäufers) und nun versucht man, sich um die Auslieferung zu drücken und zu versuchen das Telefon auf andere Art und Weise vielleicht gewinnbringender zu verkaufen.

Aber kann man damit Erfolg haben? Wir meinen: Nein!

Vertragsschluss

Sehen wir uns zunächst einmal die vertragliche Seite an. Es ist inzwischen hinlänglich geklärt, dass durch das Agieren der Beteiligten auf der Plattform ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Der Verkäufer gibt durch seine Einstellung des Artikels und dessen Beschreibung ein Angebot ab und der Käufer nimmt es an, zu dem von Ihm gebotenen Preis. So zum Beispiel das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 28.07.2005 (Az. 8 U 93/05).

Daraus folgt, dass der Käufer den Kaufpreis zahlen muss und der Verkäufer das Gerät liefern muss. Hier also ein neues iPhone 4.

Unmöglichkeit der Lieferung

Wie wir der E-Mail des Verkäufers aber entnehmen können, ist eine Lieferung des verkauften Gerätes nicht mehr möglich. Es ist kaputt, schlicht und einfach.

Aber ist die Lieferung wirklich unmöglich? Die Auktion hatte als Gegenstand ein neues, noch eingeschweißtes iPhone 4 mit 16 GB Speicher. Da nicht alle iPhones dieser Art zerstört wurden, sondern nur dieses eine, ist eine Lieferung an unseren Mandanten nach wie vor (objektiv = z.B. durch andere) möglich.

Findet der Verkäufer aber keinen Weg, ein anderes iPhone zu liefern, wird die Leistung an den Käufer (subjektiv = durch den konkreten Verkäufer) dennoch unmöglich.

Folgen der Unmöglichkeit

Der Verkäufer kann hier seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen. Aus diesem Grunde kann unser Mandant nach den §§ 280 I, 281 I 1 BGB Schadensersatz in der Höhe des unstreitigen Wertes eines neuen iPhones 4 verlangen, abzüglich des vereinbarten Kaufpreises verlangen.

Gefahrenübergang

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gefahr für die Zerstörung des Telefons bereits vom Verkäufer auf einen anderen übergegangen wäre. Die Verträge bei Ebay laufen im Allgemeinen auf eine Schickschuld hinaus, wenn denn (wie hier) zwischen den Parteien nichts anderes geregelt ist.

Das bedeutet, dass die Gefahr eines Untergangs erst dann vom Verkäufer genommen wird, wenn er die Ware an den ersten Transporteur übergeben hat. Der Transporteur ist diejenige Person, die den tatsächlichen Transport zum Käufer durchführt. Also nicht etwa der Ehegatte, der sich hier so unglücklich verletzte, sondern die Post, oder DHL oder Hermes oder wie sie alle heißen. Der Gatte war hier maximal ein Bote der Verkäuferin.

Das heißt, das Telefon ist kaputt gegangen, als es sich noch im Gefahrenbereich der Verkäuferin befand. Deshalb haftet sie auch für den Untergang und kann sich nicht darauf berufen, dass Telefon an ihren Mann übergeben zu haben.

Fazit

Alles in allem sieht es für unseren Mandanten gar nicht schlecht aus. Die Verkäuferin muss entweder an ihn ein anderes, gleichartiges iPhone liefern und wenn sie das nicht kann, Schadensersatz leisten.

Wenn Sie also bei Ebay aktiv sind und Sie Schwierigkeiten bekommen, dann lassen Sie sich als Käufer nicht ins Bockshorn jagen und als Verkäufer sollten Sie lieber nicht versuchen, die Schuld auf den armen Hund des Nachbarn zu schieben.