Neulich schon berichtete ich über einen Mandanten, der von einer Rechteverwertungsgesellschaft abgemahnt worden war, weil er auf seiner Homepage Bilder hatte, für die er nicht die erforderlichen Lizenzen erworben hatte. Nun fragte er mich, ob er nicht das Geld, welches er daraufhin an die abmahnenden Rechteinhaber als Schadensersatz und für die entstandenen Rechtsanwaltskosten zahlen musste, bei der jungen Dame wieder holen könne, welche die Seite erstellt hatte, schließlich habe sie die Bilder eingebaut, ohne, dass die Rechte vorhanden waren und vor allem ohne ihn (unseren Mandanten) auf die Problematik der nicht vorhandenen Rechte hingewiesen hatte.

Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen:

Es kommt darauf an.

Unter anderem darauf, ob etwas und was denn zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist.

Vertragliche Vereinbarungen

In einigen Fällen gibt es tatsächlich eine vertragliche Vereinbarung darüber (z.B. in den AGB) wer in welchen Fällen wie haftet. Sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden und ist die Haftungsklausel rechtlich in Ordnung (was in einer solchen Klausel stehen kann oder sollte, soll einem weiteren Artikel vorbehalten bleiben), dann gelten die dort getroffenen Vereinbarungen.

Gesetzliche Regelung

Sehr oft ist es aber auch so, dass es gar keinen Vertrag gibt, in dem verbrieft ist, was nun genau die Aufgaben des Mediendesigners sind, oder wer die Inhalte zur Verfügung stellt oder ähnliches. Gerade im Bereich von Kleinstunternehmen (auf Seiten des Designers und auch des Kunden) läuft es oft so, dass der Kunde sagt, „Kannst du mir nicht eine Homepage bauen, auf der du mein Unternehmen vorstellst?“ Dann wird noch kurz über den Preis gesprochen, der oft weit unter 500 EUR liegt und dann gehts los.

Aber was ist denn dann, wenn es, wie im Falle meines Mandanten, zu einer Abmahnung kommt, weil auf der Homepage Bilder verwendet wurden, für die die notwendigen Nutzungsrechte nicht eingeholt wurden.

Gibt es keine vertragliche Regelung, dann ist der Fall nach dem Gesetz zu lösen.

Der Vertrag über die Erstellung einer Homepage ist regelmäßig als Werkvertrag zu qualifizieren. Geregelt ist der Werkvertrag in § 631 BGB. Nach § 633 BGB hat der Werkunternehmer (der Mediendesigner) dem Besteller (dem Betreiber) das Werk frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Rechtsmangel liegt immer dann vor, wenn durch das Werk die Rechte Dritter (hier der Rechteverwerter) verletzt. Die Verwendung von Bildern, die die Urheberrechte eines Dritten verletzen, stellt deshalb einen Rechtsmangel nach § 633 Abs. 3 BGB dar.

Bei dieser Herstellung einer rechtsmängelfreien Homepage handelt es sich um die Hauptpflicht des Mediendesigners aus dem geschlossenen Vertrag. Wenn er diese Pflicht verletzt, ist er dem anderen Teil zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Die entsprechende Regelung findet sich in § 280 BGB. Der Schaden, der dem Mandanten entstanden ist, sind zum einen die Abmahnkosten und die Kosten unserer Inanspruchnahme.

Im Falle unseres Mandaten war genau das der Fall: Es gibt keine schriftliche Vereinbarung darüber, wer was tun soll, und unser Mandant überließ auch die Auswahl der einzubauenden Bilder seiner Mediendesignerin. Ich denke in diesem Falle können wir die Sache in seinem Sinne abschließen.

Sie sehen, dass es auch hier auf viele Einzelheiten ankommt, die sorgfältig geprüft werden müssen. Also scheuen Sie sich nicht, uns anzurufen!