Viel wurde schon geschrieben über die sogenannten Internet-System-Verträge, welche der BGH in seinem Urteil vom 4.3.2010 – Az. III ZR 79/09 – als Werkverträge klassifizierte. Inhalt dieser Verträge war zumeist die Registrierung einer Domain, die Gestaltung einer professionellen Homepage und das Hosting der Seite. Der Vertrag wurde zumeist für eine Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Hierfür wurden zumeist monatliche Gebühren in Höhe von etwa 200 EUR fällig nebst einer Vertragsabschlussgebühr.

Leider mussten die Vertragspartner dieser Systemanbieter meistens feststellen, dass die von der Firma erstellte Homepage alles andere als professionell war und der Vertrag nicht das Papier auf dem er steht. Viele von ihnen kündigten daraufhin.

Kündigung und Vergütungsanspruch

Die Folge der Klassifizierung dieser Internet-System-Verträge als Werkvertrag ist, dass dieser jederzeit, bis zur Vollendung des Werkes, durch den Auftraggeber gekündigt werden kann. Ist dies der Fall, kann der Unternehmer nach § 649 BGB den vollen Werklohn verlangen. Allerdings muss er sich darauf das anrechnen lassen, was er in Folge dieser Kündigung erspart, oder durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

Die Vermutung nach § 649 S. 3 BGB

Bei der Berechnung, was dem Unternehmer nach dieser Vorschrift noch zusteht, hilft der Satz 3 dieses Paragraphen. Dieser heißt:

Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Danach stehen also dem Unternehmer 5 % dessen zu, was er für die Erbringung der noch nicht erbrachten Leistung hätte in Rechnung stellen können.

Die Anspruchsberechnung

In seinem Urteil vom 28.07.2011 – Az. VII ZR 45/11 – stellte der BGH eindeutig klar, dass für die Anwendung dieser Vermutung nach § 649 S. 3 BGB der Unternehmer zunächst klar darlegen muss, welche Leistungen bereits erbracht worden sind und welche nicht und welcher Teil der noch geschuldeten Entlohnung auf jenen noch nicht erbrachten Leistungsteil anzurechnen ist. Das Berufen auf die gesamte vereinbarte Vergütung ist hier nicht ausreichend.

Denn, so der BGH, wenn der Unternehmer nicht in der Lage sei, den schon erbrachten und den noch ausstehenden Teil der zu erbringenden Leistungen klar darzulegen, ist der Klagvortrag nicht schlüssig und die Verwendung der Vermutung nach § 649 S.3 BGB ausgeschlossen.

Fazit

Sollten Sie also, wie ein Teil unserer Mandanten auch, einen solchen Internet-System-Vertrag geschlossen haben und diesen kündigen wollen, dann scheuen Sie sich nicht, dies zu tun. Denn vor eine erfolgreiche Klage hinsichtlich der vereinbarten Vergütung hat der BGH die Darlegung der bereits erbrachten und noch offenen Leistungen gestellt und diese dürfte nicht einfach zu erbringen sein. Und ohne einen schlüssigen Klagvortrag wird das Gericht die Klage abweisen.