Am 17.05.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) in Kraft getreten. In den Medien und in vielen Foren herrscht aktuell eine intensive Diskussion darüber, was sich nun tatsächlich durch diese Verordnung ändert. Im Kollegenkreis wurde z.B. darüber diskutiert, wer überhaupt die DL-InfoV beachten und anwenden muss.

Das hergeleitete Ergebnis ist so überraschend wie bemerkenswert.

Ausgangslage: DL-InfoV ist eine Verordnung

Eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird. Eine Verordnung (teilweise auch „Rechtsverordnung“ genannt, zum Beispiel in Art. 80 des Grundgesetzes) benötigt immer eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz. Bei der untergesetzlichen Normsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten. Daher muss man sich hier einmal ansehen, auf welcher Ermächtigungsgrundlage die DL-InfoV ergangen ist um feststellen zu können, an wen sie sich überhaupt richtet.

Ermächtigungsgrundlage in der Gewerbeordnung (GewO)

Die DL-InfoV ist aufgrund der in § 6c GewO enthalten Ermächtigung erlassen worden. Das überrascht zunächst, da dort von „Dienstleistungserbringer“ gesprochen wird, während der Anwendungsbereich der GewO in § 6 (1) GewO sagt:

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die [meisten Dienstleistungserbringer].

Aber…

… der Gesetzgeber war so frei in § 6 (1a) GewO folgendes zu bestimmen:

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/ EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Das bedeutet, dass sich der Anwendungsbereich der DL-InfoV und der Umfang der Ermächtigungsnorm nicht aus der GewO selbst ergibt. Sondern man sich die Richtlinie 2006/123/ EG hierzu ergänzend betrachten muss.

Richtlinie 2006/123/EG

Dort heißt es in Artikel 4 der Richtlinie:

1. „Dienstleistung“ jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

Die Suche nach der Definition des Dienstleistungserbringer geht daher noch weiter.

Artikel 50 EG-Vertrag

Leider bringt uns Artikel 50 des EG-Vertrages auch nicht wirklich weiter, weil er nicht mehr gültig ist. Der EG-Vertrag wurde zwischenzeitlich durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Die Nachfolgeregelung findet sich dort in Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Ein Blick in diesen Vertrag zeigt jedoch, dass sich der Wortlaut nicht verändert hat. Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet:

Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten
b) kaufmännische Tätigkeiten
c) handwerkliche Tätigkeiten
d) freiberufliche Tätigkeiten

Fazit:

Der Anwendungsbereich der DL-InfoV ist – wie vorstehend zu sehen – nur schwer zu ermitteln und für Nicht-Juristen daher noch viel schwieriger ohne Hilfe zu verstehen.

Dienstleistender i.S. der DL-InfoV ist daher: Jeder Unternehmer!

Aus diesem Grund kann der Rat eines Anwaltes, der immer den sichersten Weg raten muss, hier nur lauten:

Sehen Sie sich die DL-InfoV in jedem Fall genau an. Und gehen Sie – zur Vermeidung einer Abmahnung durch Ihre Konkurrenten – davon aus, dass Sie die dortigen Informationsverpflichtungen erfüllen müssen. Und handeln entsprechend!

Dienstleistungserbringer