Wir haben in den letzten Tagen bereits einige Artikel darüber veröffentlicht, an wen sich die DL-InfoV richtet, worum es dabei dem Grunde nach geht und wie man inhaltlich seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

Manch einer von Ihnen wird sich jedoch vielleicht gefragt haben: Und was ist, wenn ich das nicht tue? – Ein solcher Verstoß Fall kann es für Sie richtig ins Geld gehen.

Ordnungswidrigkeit

Nach § 6 DL-InfoV in Verbindung mit § 146 II Nr. 1 GewO stellt ein Verstoß gegen die Informationspflichten eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann gegen den Unternehmer mit einem Bußgeld bis zu € 1000 geahndet werden.

Schon aus diesem Grund übersteigen die Ihnen drohenden monetären Belastungen z.B. die Kosten der Einschaltung eines Anwalts im Vorwege bei Weitem.

Abmahnung durch einen Wettbewerber

Des weiteren muss nach den bisherigen Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes – insbesondere der Abmahnung durch Wettbewerber – hier davon ausgegangen werden, dass einige Wettbewerber versuchen werden, durch gezielte Abmahnungen mangelhafte Informationen zum Anlass zu nehmen, Wettbewerber kostenpflichtig abzumahnen. Da die DL-InfoV eine verbraucherschützende EU-Richtlinie umsetzen soll, ist der rechtliche Aspekt des Vorsprung durch Rechtsbruch, der wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stützen kann, hier nicht ganz von der Hand zu weisen.

Naturgemäß gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Rechtsprechung darüber, ob hier Abmahnungen toleriert oder selbst als rechtsmissbräuchlich durch die Rechtsprechung angesehen werden. Auch kann über die Höhe der Streitwerte und der daraus fließenden Rechtsanwaltsgebühren bislang nur spekuliert werden.

Wir gehen davon aus, dass ein Verstoß gegen die DL-Infoverordnung wettbewerbsrechtlich ähnlich zu behandeln ist wie eine Verletzung der Informationspflichten aufgrund eines fehlenden oder falschen Impressums nach § 5 TMG.

Daher gehen wir davon aus, dass hier auch mit ähnlichen Streitwerten zu rechnen ist. Diese variieren zwischen 5000 EUR OLG Frankfurt Beschluss – Aktenzeichen: 6 W 117/06 – oder aber auch 15.000 EUR vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – Aktenzeichen: 4 U 213/08 -.

In diesem Fall müssten Sie für die Abmahnung mit Anwaltsgebühren in Höhe von 500,00 EUR bis 900 EUR pro Anwalt (bei berechtigten Abmahnungen sind Sie auch verpflichtet die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts zu zahlen) rechnen.

Unser Rat an Sie kann also nur lauten: Informieren Sie sich gründlich und wenn Unklarheiten bestehen: Fragen Sie uns!