DL-InfoV – Wie mache ich es richtig?
Allgemein Juni 3rd, 2010DL-InfoV: Wie mache ich das genau?
Sie wissen, dass Sie an die DL-Inforverordnung gebunden sind. Sie wollen Ihrer Verpflichtung nachkommen und Ihre zukünftigen Kunden ordnungsgemäß informieren.
Leider wissen Sie nicht, was „ordnungsgemäß“ ist. Hier können wir Ihnen vielleicht weiterhelfen.
Die Informationspflichten nach der DL-InfoV gliedern sich in drei Bereiche:
I. Obligatorische Informationen
Wie der Name schon sagt, sind die Informationen, die Sie nach § 2 DL-InfoV bereitstellen müssen obligatorisch, dass heißt sie müssen grundsätzlich bereitgestellt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Punkte:
- Familien- und Vornamen bzw. Firma mit Rechtsform,
- Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer,
- Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
- sofern vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle,
- bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. der zuständigen Kammer, des Berufsverbands etc.
- sofern vorhanden: Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich).
- sofern vorhanden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- sofern vorhanden: Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.
Wenn Sie selbst eine Internetpräsenz betreiben, dürften Ihnen diese Angaben bekannt vorkommen, es sind im Wesentlichen jene, die Sie schon aufgrund des § 5 TMG (Telemediengesetz) im Impressum bereithalten müssen.
II. Auf Nachfrage anzugebende Informationen
Neben den eben vorgestellten obligatorischen Angaben sieht § 3 DL-InfoV vor, dass bestimmte Informationen bereitgestellt werden müssen, wenn der Vertragspartner explizit danach fragt.
Im Einzelnen sind das die folgenden Angaben:
- bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Verweis auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle.
- Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern („multidisziplinäre Tätigkeiten“), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen führen können. Mehr noch: In solchen Fällen wird sogar Aufklärung über Maßnahmen gefordert, mit denen der Dienstleister seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen will!
- Angaben über jeden Verhaltenskodex, dem sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive Adresse, unter der die Details der betreffenden Selbstverpflichtungen heruntergeladen werden können).
- Informationen über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat sowie Angaben über die zuständige Mediationsstelle.
Hinsichtlich dieser Informationen müssen Sie sicherstellen, dass diese in allen ausführlichen Informationsunterlagen bezüglich Ihrer Dienstleistungen enthalten sind.
III. Preisangaben
Schließlich sind Sie, für den Fall, dass Sie Ihre Dienstleistung anderen Unternehmern gegenüber erbringen, dazu verpflichtet folgende Angaben hinsichtlich der Preisgestaltung zur Verfügung zu stellen:
- sofern der Preis für die Dienstleistung im Vorhinein feststeht, diesen Preis in der in § 2 II DL-InfoV festgelegten Form (wie dies konkret aussieht, hatten wir bereits hier beschrieben),
- sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist es zu erwähnen, dass diese Regelung NICHT gegenüber Endverbrauchern gilt. Hinsichtlich der Endkunden gilt weiterhin die Preisangabenverordnung!
Falls Sie Rückfragen haben oder bei der Ausformulierung Ihrer Verbraucherinformation Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern mit Rat und Tat zur Seite.
Juni 21st, 2012 at 11:16
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