Wir haben vor einigen Tagen uns einmal mit der Frage befasst, wer eigentlich alles unter die DL-Inforverordnung fällt. Seitdem sind wir bereits mehrere Male gefragt worden, worum es hierbei eigentlich geht.

Das ist letztlich ganz einfach. Die DL-Infoverordnung hat das Ziel, den Unternehmer dazu zu bringen, seine Kunden zu informieren. Dies soll, nach dem Willen des Gesetzgebers den Verbraucherschutz fördern, aber in diesem speziellen Falle eben auch die Transparenz im Geschäftsverkehr zwischen den Unternehmen selbst erhöhen.

Hierfür gibt die Verordnung dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten an die Hand, unter denen der Unternehmer frei wählen kann.

Der Unternehmer kann

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen, also durch Bereitstellen der Informationen im direkten Gespräch mit dem Dienstleistungsempfänger,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, z. B. als Aushang,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen, also die Veröffentlichung der Informationen auf der eigenen Homepage oder
  4. die Aufnahme der obligatorischen Informationen in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Es ist hier bei der Frage wie bzw. wo man die Informationen veröffentlichen will, daher weniger eine juristische Frage, sondern mehr die des persönlichen Geschmackes. Sie müssen nur sicherstellen, dass Ihre Informationen inhaltlich auch die Anforderungen der DL-Infoverordnung erfüllen, damit Sie nicht durch unzureichende Informationen mit etwaigen negativen Konsequenzen rechnen müssen.

Wie Sie also diese Informationen bereitstellen ist letztlich Ihre Entscheidung. Fest steht nur: Sie müssen sie bereit stellen. Bei der Formulierung, sind wir Ihnen natürlich gern behilflich.