Das Landgericht Düsseldorf hat mit Versäumnisurteil vom 10. Februar 2025 (Az. 38 O 162/24) entschieden, dass die vorsätzliche Registrierung eines Domainnamens in Erwartung eines späteren Verkaufs an den Markeninhaber rechtsmissbräuchlich ist. Die Entscheidung stellt klar: Wer gezielt Domainnamen fremder Marken reserviert, um Profit daraus zu schlagen, handelt unlauter und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Hintergrund: „roguefitness.de“ als Angriff auf Markenrechte
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Domain „roguefitness.de“. Die Klägerin – ein international tätiger Anbieter von Fitnessgeräten – vertreibt ihre Produkte unter der geschützten Marke „ROGUE FITNESS“ und ist Inhaberin einer entsprechenden EU-Marke. Die Domain war allerdings von einer in B. ansässigen Privatperson registriert worden, ohne dass diese ein eigenes Geschäftsinteresse oder eine Produktmarke unter dieser Bezeichnung betrieb.
Stattdessen war unter der Domain lediglich eine geparkte Webseite mit Werbeanzeigen geschaltet – und ein Kontaktformular, über das Interessenten die Domain kaufen konnten. Die Klägerin sah hierin eine gezielte Behinderung ihrer geschäftlichen Entfaltung und klagte auf Unterlassung sowie Freigabe der Domain.
Gericht: Registrierung mit Verkaufsabsicht ist rechtsmissbräuchlich
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin vollständig. Auch wenn es grundsätzlich erlaubt ist, Domains ohne eigenes Nutzungsinteresse zu registrieren, wird die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschritten, wenn von Beginn an die Absicht besteht, die Domain dem Markeninhaber später zu verkaufen.
Entscheidend war laut Gericht:
- Die Domain war identisch mit der geschützten Marke der Klägerin.
- Es bestand kein eigenes geschäftliches Interesse der Beklagten an der Nutzung der Domain.
- Die Beklagte bot über ein Formular aktiv an, die Domain zu veräußern.
- Die Nutzung erfolgte lediglich über ein Domain-Parking-Modell mit Werbung.
In der Gesamtschau war klar: Die Registrierung diente allein dem Zweck, die Klägerin zur Abnahme der Domain zu bewegen – eine gezielte Marktbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG.
Domaingrabbing ist kein Geschäftsmodell
Das Urteil spricht auch ein deutliches Wort zur Praxis des sogenannten Domaingrabbing: Die bloße Registrierung zahlreicher Domains, die potenziell markenrechtlich geschützte Begriffe enthalten, mit dem Ziel der späteren Veräußerung, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Wer Marken oder Unternehmenskennzeichen besetzt, um daraus Profit zu schlagen, bewegt sich klar außerhalb legaler Grenzen.
Konsequenzen des Urteils
Die Beklagte wurde zur Löschung der Domain, Unterlassung weiterer Nutzung und zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht.
Das Urteil stärkt die Position von Markeninhabern im digitalen Raum und unterstreicht, dass Markenrechte auch im Domainrecht wirksam durchsetzbar sind.
Sie benötigen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Markenrechte oder haben Fragen zum Umgang mit rechtsmissbräuchlichen Domainregistrierungen? Wir stehen Ihnen sehr gern beratend zur Seite.