Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Internetrecht, Telekommunikationsrecht November 16th, 2010Ich gebe zu, zwei Jahre sind nicht wirklich eine Ewigkeit. Sie können sich aber durchaus so anfühlen. Nämlich insbesondere dann, wenn man in dieser Zeit für eine Dienstleistung doppelt bezahlen muss, weil man aus einem Vertrag nicht mehr herauskommt.
Sie kennen das sicher. Entweder haben Sie es selber erlebt, oder aber jemand in Ihrer Bekanntschaft. Man hat einen Zweijahresvertrag mit einem Telekommunikationsanbieter (TK-Anbieter) und muss, oder möchte, umziehen. Wohl dem, der einen Anbieter hat, der am Umzugsziel den gleichen Service anbieten kann, der auch am alten Wohnsitz Gegenstand des Vertrages gewesen ist. Und wenn nicht? Dann kündige ich eben, werden Sie sagen.
Aber geht das so einfach? Zumeist sind Telekommunikationsverträge nicht vor Ablauf der vereinbarten zwei Jahre kündbar, es sei denn, es läge ein wichtiger Grund vor, der einen fristlose Kündigung erlaube. Da der Umzug des Kunden aber ein Umstand sei, auf den der TK-Anbieter keinerlei Einfluss habe, so der BGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10).
Der BGH begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass er auch die Interessen des TK-Anbieters berücksichtigen musste. Dies umso mehr, als das es hier auch noch eine geldwerte Gegenleistung des Anbieters für die lange Vertragsaufzeit gab, nämlich eine erheblich geringere monatliche Grundgebühr im Vergleich zu einem ebenfalls abschließbaren Vertrag, der zwar monatlich kündbar, in Summe aber teurer war als der vom Kläger abgeschlossene Vertrag.
Mein Rat an Sie daher: Wenn Sie einen Vertrag mit einer mehrjährigen Laufzeit schließen, dann überdenken Sie bitte vorher, wie groß Ihr Risiko ist, dass Sie innerhalb dieser Laufzeit eventuell die Dienstleistung so nicht mehr in Anspruch nehmen können. Denn dieses Risiko, so der BGH, tragen Sie selbst.
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