Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber eine DSGVO-Auskunftsanfrage nach Artikel 15 DSGVO zu stellen. Doch was passiert, wenn die Antwort unvollständig ist oder sich der Arbeitgeber weigert, bestimmte Daten herauszugeben?
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat klargestellt, dass Arbeitgeber zwar personenbezogene Daten zur Verfügung stellen müssen, aber nicht verpflichtet sind, umfassende IT-Protokolle oder interne Analysen offenzulegen.
Doch was bedeutet das für Arbeitnehmer, die transparente Einsicht in ihre Daten fordern? Wie weit geht das Auskunftsrecht? Und welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Arbeitgeber die Anfrage ablehnt?
Was beinhaltet das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO?
Laut Artikel 15 DSGVO haben Arbeitnehmer das Recht auf eine Bestätigung darüber, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie auf eine Kopie dieser Daten.
Welche Daten müssen herausgegeben werden?
- Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsdaten
- Arbeitszeugnisse, Leistungsbeurteilungen, Personalakten
- Telefonvermerke oder interne Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten
Welche Daten sind ausgenommen?
- Interne rechtliche Bewertungen oder strategische Analysen
- Metadaten und IT-Protokolle aus Systemen, wenn die Suche unverhältnismäßig aufwendig ist
- Daten, die andere Personen betreffen und nicht ohne weiteres geschwärzt werden können
Was tun, wenn der Arbeitgeber sich weigert, vollständige Auskunft zu geben?
Falls der Arbeitgeber nicht oder nur unvollständig auf eine DSGVO-Auskunftsanfrage reagiert, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Schriftliche Erinnerung senden : Manchmal kommt es vor, dass Unternehmen eine Anfrage übersehen oder nicht vollständig beantworten. Ein freundlicher Reminder mit einer Fristsetzung von 14 Tagen kann bereits zur Klärung beitragen.
- Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen : Falls der Arbeitgeber nicht reagiert oder Daten unrechtmäßig zurückhält, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde eingereicht werden. Diese kann den Arbeitgeber zur Herausgabe der Daten verpflichten.
- Rechtliche Schritte prüfen : Sollte sich der Arbeitgeber weiterhin weigern, die Daten herauszugeben, kann ein Anwalt helfen, die gesetzlichen Rechte durchzusetzen.
Wann darf der Arbeitgeber die Anfrage einschränken?
Das ULD hat klargestellt, dass der Arbeitgeber keine unzumutbare IT-Forensik betreiben muss, um jede mögliche Datei mit personenbezogenen Daten zu finden.
- Gängige Dokumente müssen herausgegeben werden
- Die Suche darf aber nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen
➡ Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer hat zwar ein weitreichendes Auskunftsrecht, aber keine Garantie darauf, dass sämtliche E-Mails, interne Notizen oder Datenbankeinträge über ihn herausgegeben werden.
Fazit: DSGVO gibt starke Rechte – aber nicht ohne Grenzen
Arbeitnehmer haben nach Artikel 15 DSGVO ein Recht auf umfassende Einsicht in ihre personenbezogenen Daten, doch der Arbeitgeber kann die Anfrage einschränken, wenn der Aufwand unverhältnismäßig hoch ist.
Falls die Auskunft verweigert oder nur unvollständig erteilt wird, kann eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Falls Unterstützung bei einer DSGVO-Auskunftsanfrage benötigt wird oder Unklarheiten bestehen, stehen wir gern beratend zur Seite.