E-Mail-Marketing kennen wir alle. Entweder haben wir schon einmal darüber nachgedacht, auf diesem Wege für unsere Dienstleistung zu werben, oder aber wir ärgern uns auf der anderen Seite über Werbemails, die uns unsere Accounts zupflastern und die wir mühsam von den wichtigen Mails trennen müssen.

Bei dem E-Mail-Marketing sind insbesondere zwei Dinge zu beachten: der Datenschutz und das Wettbewerbsrecht. Das Wettbewerbsrecht entscheidet über die Frage ob, wann und wie die Mails versendet werden dürfen, das Datenschutzrecht befasst sich mit der Verwendung der Daten der Empfänger.

§ 7 UWG verbietet Handlungen, die für den anderen eine unzumutbare Handlung darstellt. Dazu gehört gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch das Versenden von E-Mails, ohne das vorher eine entsprechende Einwilligung des Adressaten eingeholt worden wäre. Davon, dass diese Einwilligung schriftlich erfolgen muss steht im UWG nichts. Da es im Zweifel hier aber wieder auf die Beweisbarkeit der Einwilligung ankommt, insbesondere wenn Sie durch einen Konkurrenten abgemahnt werden sollten, sollte diese Einwilligung immer schriftlich geschehen.

Wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. § 7 Abs. 3 UWG nennt vier Punkte, bei deren Vorliegen E-Mails auch ohne vorherigen ausdrückliche Einwilligung versendet werden dürfen. Diese gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Diese Erlaubnis endet dort, wo der Empfänger die Werbezusendung ausdrücklich verbietet. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG nicht bedeutet, dass die Vorschriften des BDSG hinsichtlich der Einwilligung zur Speicherung personenbezogener Daten (hier E-Mail-Adressen) außer Acht gelassen werden dürfen, denn im TMG ist nichts entsprechendes vermerkt.

Da sich viele Gewerbetreibende immer wieder auf die Ausnahmetatbestände des § 7 UWG berufen, möchte ich zu diesen Punkten noch einmal ein bisschen genauer Stellung nehmen, nachdem auch das OLG Thüringen in seinem Urteil v. 21.04.2010 – Az: 2 U 88/10 – diese konkretisiert hatte. Zunächst einmal: Die vier Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein!

§ 7 III Nr. 1 UWG bedeutet, dass diese Ausnahme nur für Bestandskunden des jeweiligen Gewerbetreibenden gilt und dieser die Adresse im Rahmen eines Verkaufes eigener Waren erlangt hat.
§ 7 III Nr. 2 UWG weist darauf hin, dass die per E-Mail versendete Werbung sich um Waren drehen muss, die der in Nr. 1 genannten Ware ähnlich sind. Das Gericht führte dazu aus:

Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben.

Es ist daher nicht zulässig die Bestandskunden in einem Newsletter über die Einführung eines neuen Produktes zu informieren!

§ 7 III Nr. 3 UWG ist selbsterklärend. Der Kunde darf der Werbung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Letztlich muss man den Kunden nach § 7 III Nr. 4 UWG bei Erlangung der Daten und bei jeder Verwendung darauf hinweisen, das gegebenenfalls Kosten dafür entstehen, wenn der Kunde der Verwendung seiner Daten zur Versendung von Werbung widersprechen will. Dies gilt auch und insbesondere für anfallende Telefonkosten zum Basistarif, wenn die Verwendung auch telefonisch widerrufen werden kann.

Wenn Sie Ihre Werbe-E-Mails ins Ausland verschicken, kommt es für die Rechtmäßig- oder Unrechtmäßigkeit dieser Werbung auf das sogenannte Territorialprinzip an. Es ist also das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Konflikt entsteht. E-Mails sollten also auf keinen Fall leichtfertig ins Ausland verschickt werden.

Fazit

Sollten Sie die Versendung eines Newsletters an Ihre Kundschaft planen, prüfen Sie vorher bitte, ob die hierfür notwendigen Einwilligungen oder aber die Voraussetzungen des § 7 III UWG vorliegen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, können Sie sich diesbezüglich gern von uns beraten lassen.

Den Entwurf für diesen Artikel verfasste unser Schülerpraktikant Tobias Schollmeier aus Hamburg. Vielen Dank für deine Arbeit!