Einem geschenkten Gaul…
Allgemein, Telekommunikationsrecht August 20th, 2011… guckt man bekanntlich nicht ins Maul. Aber wie immer gibt es hier Ausnahmen von der Regel. Und diese Regeln greifen insbesondere wohl immer dann, wenn Mobilfunkanbieter besagten Gaul verschenken. Es liegen mir derzeit mehrere Akten vor, in denen die jeweiligen Mandanten im Saturn bei dem dort vor Ort arbeitenden Mitarbeitern der Firma Vodafone einen Vertrag über einen DSL-Anschluss für die eigene Wohnung abzuschließen.
So weit, so gut, so normal. Allerdings war es in den Fällen der Mandanten so, dass sie von den Vodafone-Mitarbeitern zu hören bekamen, dass es gerade eine Sonderaktion gäbe und es zu einem Vertragsschluss mit Vodafone als „Beigabe“ eine SIM-Karte mit einem Guthaben von 50 € gäbe oder einen Surfstick mit dem man einen Monat lang kostenlos surfen könne und anschließend würden keine weiteren Kosten entstehen, wenn man den Stick nicht benutzt.
Leider kam es wie es kommen musste. Im Falle der SIM-Karten konnte man mit dieser weiter telefonieren, so dass, ohne dass die Mandanten es wussten, Kosten entstanden und im Falle der Surfsticks wurden entgegen der Aussage der Vertreter im Saturn nicht nur im ersten Monat Grundkosten erhoben, sondern auch in den anschließenden Monaten munter Geld abgebucht auch, wenn der Stick nicht mehr benutzt wurde.
Interventionen der Mandanten waren nicht erfolgreich. Debitel stellt sich stur auf den Standpunkt, die Kunden hätten einen Vertrag abgeschlossen und müssten nun die anfallenden Gebühren entrichten und sich an die in den AGB enthaltenen Kündigungsfristen halten.
Aber ist dem wirklich so?
Vertragsschluss
Für einen Vertragsschluss ist Voraussetzung, dass die Vertragsparteien zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben. Diese beiden Willenserklärungen sind das Angebot und die Annahme.
Um einen wie von debitel behaupteten Vertrag zu schließen wäre es also notwendig gewesen, dass der entsprechende Promoter gesagt hätte: „Ich biete Ihnen einen Vertrag zu den Konditionen x, y, und z an“ und die Mandanten hätten sagen müssen: „Ja, das hätte ich gern so“.
Dies ist hier nach der Aussage der Mandanten, für die jeweils auch Zeugen vorhanden sind, nicht geschehen. Es war in allen Fällen tatsächlich lediglich von einer kostenlosen Draufgabe zum eigentlich intendierten Vertrag vorgesehen. Ein wirksamer Vertrag ist also nicht zustande gekommen.
Lösung
Wenn Sie also ebenfalls an einer solchen Promotionaktion der Firma debitel teilgenommen haben und anschließend eine unberechtigte Rechnung bekommen haben sollten, dann zahlen Sie diese bitte nicht. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, in wie weit hier vorgegangen werden kann, denn in einzelnen Fällen ist es auch durchaus möglich, dass unter Umständen ein Teil der Gebühren gezahlt werden muss.
Dies aber muss wirklich im Einzelfall geprüft werden.
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